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Allgemeine Information


Entstehung, Anwendungsbereich und Verkehrswertbegriff des LBG (§§ 1-2 LBG)


Gesetzliche Quellen:

Liegenschaftsbewertungsgesetz idF BGBl. Nr. 150/1992

Erläuterung:

Zur Entstehung des LBG:

Das mit BGBl Nr. 150/1992 und bislang unverändert in Geltung befindliche LBG ist Nachfolger und Weiterentwicklung der zu diesem Zeitpunkt bereits etwa 100 Jahre bestehenden Realschätzungsordnung, welche auf Grund des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 78/1896 zu Ende des 19. Jahrhunderts eingeführt wurde. Im Gegensatz zu der Realschätzungsordnung wurde der Anwendungsbereich des LBG deutlich erweitert und zahlreiche Detailregelungen zu Gunsten einer selbstständigen Disposition durch Sachverständige und Gerichte gestrichen. Das LBG sollte vor allem grundsätzliche Regeln für Bewertungen und insbesondere für die Durchführung der Wertermittlungsverfahren und für die Gutachtenserstattung festlegen und die wichtigsten Begriffe bestimmen. Ebenso werden darin bis dahin von der Bewertungswissenschaft entwickelte Wertermittlungsmethoden und zwar das Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren beschrieben und geregelt.

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Anwendungsbereich des LBG:

Das LBG gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren (§ 1 Abs 1 LBG) sowie in Verfahren auf Grund von bundesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften, sofern vorgesehen ist, dass der Bescheid, zu dessen Erlassung der Wert ermittelt wird, mit der Anrufung eines Gerichts außer Kraft tritt, und sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (§ 1 Abs 2 LBG).

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Der Verkehrswertbegriff des LBG:

Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. In § 2 Abs 2 LBG wird der Verkehrswert als derjenige Preis definiert, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. (vgl dazu auch § 306ABGB). Für die Vorgabe einer anderen Größe (anstelle des Verkehrswertes) für die Bewertung kommen neben Gesetzen nicht nur Verträge, sondern auch andere Rechtsgeschäfte, wie etwa letztwillige Anordnungen, in Betracht.

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