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Allgemeine Information


ÖNORM B 2110


Bei der ÖNORM B 2110 handelt es sich nicht um eine rechtlich bindende Vorschrift, auch nicht um einen Handelsbrauch oder eine Verkehrssitte, sondern um eine Vertragsschablone, die vereinbart werden kann, wobei sie dann, wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen, zumindest konkludent vereinbart werden muss (vgl OGH 22.8.1995, 6 Ob 566/95 = ecolex 1995, 891; 14.6.1971 JBl 1972, 200).

Aufbau der ÖNORM B 2110

Abschnitt 1: Anwendungsbereich

Die ÖNORM B 2110 enthält allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen und Leistungen der Haustechnik.

Eine Bauleistung ist die Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauteilen, sonstige Baurbeiten jeder Art im Rahmen eines Werkvertrages, erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten und Errichtung und Demontage oder Abbruch von Hilfsbauwerken sowie Leistungen der Haustechnik

Eine Leistung der Haustechnik ist die Herstellung, Änderung, Reparatur und Demontage von haustechnischen Anlagen und deren Teilen.

Planungs- und Entwurfsleistungen, die für die Errichtung von Bauwerken erforderlich sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der ÖNORM.

Abschnitt 2: normative Dokumente

Abschnitt 3: Begriffsdefinitionen

Hier werden viele Begriffe definiert. Im Wesentlichen gelten für die ÖNORM B 2110 die Begriffe nach den ÖNORMEN A 2050 und A 2051.

Abschnitt 4: Verfahrensbestimmungen

Hier finden sich Checklisten zu bauspezifischen Angaben sowie Hinweise für die Ausschreibung und die Erstellung von Angeboten. Der Bieter hat beispielsweise die örtlichen Gegebenheiten zu besichtigen und in seinem Angebot zu berücksichtigen. In der sogenannten „Angebotserklärung“ bestätigt der Auftragnehmer, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist, dass er durch Besichtigung der Baustelle oder Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen.

Derartige Bestimmungen bewirken keine Haftung des Auftragnehmers für fehlerhafte oder unvollständige Baubeschreibungen durch den Auftraggeber und beinhalten insbesondere auch keine Übernahme des Baugrundrisikos durch den Auftragnehmer, da es sich bei solchen Erklärungen um eine bloße Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung handelt, sodass sie auch nicht „haftungsverschärfend“ zu Lasten des Auftragnehmers wirken können. Vertragsbestimmungen, nach denen der Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen auf Mängel zu prüfen hat, können zu keiner vom Gesetz abweichenden Teilung des Bodenrisikos führen (Krejci, Baugrundrisiko, 31; OGH WBl 1987, 219). Eine Klausel in der der AN mit dem Abschluss des Vertrages bestätigt, dass er die Vertragsunterlagen eingesehen hat und mit den darin enthaltenen Bestimmungen einverstanden ist; ferner, dass er durch Besichtigung der Baustelle/Montagestelle die örtlichen Gegebenheiten und Arbeitsbedingungen festgestellt hat und dass darauf die Preisberechnung und die Angebotserstellung beruhen, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Übertragung der Haftung für eine falsche, fehlerhafte oder unvollständige Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer zustande gekommen ist (OGH 9 Ob 41/04a SZ 2004/160 JBl 2005, 378).

Abschnitt 5: Vertragsbestandteile

Der Abschluss eines Bauvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden, er kommt nach allgemeinem Vertragsrecht durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen zustande, also Anbot und Annahme desselben.

Wenn die ÖNORM B 2110 vereinbart wird, werden auch alle sachlich in Betracht kommenden technischen Normen Vertragsinhalt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Annahme vom Angebot abweicht. Dann entsteht gemäß § 869 ABGB vorerst kein Vertrag. Das Angebot erlischt. Die „geänderte Annahme“ gilt aber als neues Angebot (EvBl 1962/1392; JBl 1982, 652; SZ 42/103; SZ 50/69; OGH 14.9. 1982, 5 Ob 688, 600, 689/82; OGH 22.9.1982, 1 Ob 579/82; OGH 9.3.1983, 3 Ob 692/82; 1 Ob 519/94). Dieses neue Angebot kann entweder ausdrücklich oder, was oft übersehen wird, auch schlüssig angenommen werden: Beginnt der Auftragnehmer mit der Bauausführung ohne dem „neuen Angebot“ zu widersprechen, kommt der Vertrag zu den geänderten Bedingungen zustande (EvBl. 1962/392; SZ 41/16 = EvBl. 1968/211 = JBl 1968, 476; Rummel in Rummel, ABGB3 , Rz 4 zu § 861).

Änderungen des Vertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich festgehalten werden. Dies dient Beweiszwecken, allerdings sind auch mündliche Änderungen des Vertrages gültig.

Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in der Reihenfolge: Schriftliche Vereinbarung → Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis → Pläne, Zeichnungen, Muster → Baubeschreibung, technischer Bericht → besondere Bestimmungen für den Einzelfall (auch Abweichungen von ÖNORMEN) → allgemeine Bestimmungen für bestimmte Auftraggeber oder Auftragnehmer → technische Normen → Werkvertragsnormen (B 22** und H 22**) → ÖNORM B 2110 → technische Richtlinien

Unter bestimmten Voraussetzungen sind vertragliche Rücktrittsrechte vorgesehen:

• Untergang der bereits erbrachten Leistung

• Eröffnung des Insolvenzverfahrens

• Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Erfüllung

• Strafbare Handlungen

Abschnitt 6: Leistung, Baudurchführung

Zum Leistungsumfang (Bau-Soll) zählen alle Leistungen des Auftragnehmers, die durch den Vertrag, zB bestehend aus Leistungsverzeichnis, Plänen, Baubeschreibung, technischen und rechtlichen Vertragsbestimmungen, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden. Das Leistungsziel ist der aus dem Vertrag objektv ableitbare vom Auftraggeber angestrebte Erfolg der Leistungen des Auftragnehmers.

Den Auftragnehmer trifft eine Prüf- und Warnpflicht über:

• zur Verfügung gestellte Ausführungsunterlagen

• erteilte Anweisungen

• beigestellte Materialien

• beigestellte Vorleistungen

Er hat diese so bald wie möglich zu prüfen und ihm erkennbare Mängel und begründete Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Warnung muss klar sein, die Bedenken konkret darlegen und die Folgen der Missachtung dem Auftraggeber deutlich vor Augen führen. Keinesfalls genügt eine „Alibiwarnung“. Die Warnpflicht besteht auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen AG. Die Grenzen der Warnpflicht liegen darin, dass die Aufklärungs- und Warnpflichten des AN nicht überspannt werden dürfen. Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden. Umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensive Untersuchungen muß der AN nicht durchführen, es sei denn, es wäre vertraglich vereinbart und hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. Der Prüfungsaufwand muß in einem vernünftigen Aufwand zur eigentlichen Werkleistung und zur Höhe des Werklohns stehen. Die Warnpflicht besteht nur bei offenbaren (augenfälligen) Mängeln und immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des AN und der damit verbundenen Schutz- und Sorgfaltspflichten. Eine Aufklärungs- und Warnpflicht besteht nicht, wenn das Schutzbedürfnis des AG zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die mit dem Gebrauch des Produktes verbundenen Gefahren einem Laien offenkundig und für jedermann sogleich erkennbar sind.

Der Auftraggeber ist weiters zum Zusammenwirken am Erfüllungsort verpflichtet. Treten Koordinationsfehler auf, die mit Mehrkosten für den Auftragnehmer verbunden sind, hat dieser Anspruch auf Vergütung, wenn aus dem Koordinationsfehler eine Störung der Leistungserbringung entstanden ist und, Verschulden des Auftraggebers vorausgesetzt, Anspruch auf Schadenersatz.

Der Auftraggeber ist außerdem zur Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung berechtigt. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer die Ausführungsunterlagen dem Auftraggeber zur Einsicht vorzulegen. Der AG schuldet dem AN nicht die Bauüberwachung. Zur örtlichen Bauaufsicht gehören die Überwachung der Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen sowie auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen und die Führung des Baubuchs, also all jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden.

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind zur gemeinsamen Dokumentation von Vorkommnissen (Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen), die die Leistungsausführung wesentlich beeinflussen, verpflichtet, diese sind schriftlich festzuhalten, nämlich:

• Wetterverhältnisse

• Arbeiter- und Gerätestand

• Materiallieferungen

• Leistungsfortschritt

• Güte- und Funktionsprüfungen

• Regieleistungen

Die Aufzeichnungen können in einem Baubuch (Auftraggeber) oder in Bautagesberichten (Auftragnehmer) festgehalten werden. Eintragungen, denen der Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag widerspricht, an dem er von der Eintragung Kenntnis erlangen konnte, schriftlich Einspruch erhoben hat, gelten als bestätigt. Im Allgemeinen stellen solche Eintragungen nur Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen. Auch eine durch Schweigen bestätigte Wissenseintragung ist widerrufbar, jedoch obliegt die Beweispflicht dem Vertragspartner, der sich verschwiegen hat (Larcher in RdW 1984, 166 [204]; Krejci in FS Wenger (1983), 607 [616, 623 f]; OGH 8 Ob 229/97b bbl 1998/68 [Helmberg]).

Unterschieden werden Festpreise und veränderliche Preise

Ein Festpreis (=Fixpreis) ist ein Preis, der ohne Rücksicht auf etwa eintretende Änderungen der Kostengrundlagen (KV-Löhne, Materialpreise, soziale Aufwendungen, uvm) unveränderlich bleibt.

Ein veränderlicher Preis ist ein Preis, der unter bestimmten Voraussetzungen bei Änderungen vereinbarter Preisumrechnungsgrundlagen geändert werden kann.

Bei einem ABGB-Vertrag liegt – sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde – immer ein Festpreisvertrag vor. Nach ÖNORM gilt hingegen folgende Regelung: Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind, gelten

• Leistungen, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind als zu Festpreisen abschlossen; hat allerdings der Auftragnehmer ohne Verschulden die Fertigstellungsfrist überschritten, so sind jene Teile der Leistung, die nach Ablauf der Frist erbracht werden, nach veränderlichen Preisen abzurechnen;

• Leistungen auch dann als zu Festpreisen abgeschlossen, wenn im Vertrag keine Leistungsfrist vereinbart ist und die Leistungen vor Ablauf von sechs Monaten nach Ende der Angebotsfrist beendet werden;

• alle übrigen Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen.

Zu beachten bleibt dabei, dass bei Verträgen, welche dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) unterliegen, die Vereinbarung veränderlicher Preise nur dann möglich ist, wenn sowohl eine Entgelterhöhung als auch eine Entgeltsenkung möglich ist und die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind, sowie, dass der Eintritt dieser Umstände nicht vom Willen des Unternehmers abhängt (§ 6 Abs 1 Z 5 KschG).

Bei Verzug ist zwischen der Nichterfüllung des Vertrages und dem Unterbleiben des Vertrages aus Gründen, die beim Auftraggeber liegen, zu unterscheiden.

Nichterfüllung ist das Abweichen von einem entgeltlichen Vertrag, wenn also nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort oder nicht auf die bedungene Weise erfüllt wird (§ 918 Abs 1 ABGB). Der jeweils andere kann entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren oder unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsrücktritt sind:

• Vorliegen und Angabe eines Rücktrittsgrundes

• Rücktrittserklärung

• Setzung einer angemessenen Nachfrist

Eine Vertragsstrafe (=Pönale=Konventionalstrafe) ist eine Zahlung, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber für den Fall der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung verspricht, sie dient als Ausgleich jener Nachtiele, die dem Auftragnehmer aus der Vertragsverletzung entstehen können. Der Eintritt eines konkreten Schadens ist für ihre Fälligkeit nicht erforderlich.

Abschnitt 7: Leistungsabweichungen und ihre Folgen

Als Besonderhreit des Werkvertragsrechts ist der Auftraggeber jederzeit, auch ohne Verschulden des Auftragnehmers, berechtigt, Teile der Leistung oder die gesamte Leistung entfallen zu lassen, wobei dem Auftragnehmer weiterhin das vereinbarte Entgelt gebührt, er sich jedoch anrechnen lassen muss, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Eine Leistungsabweichung ist eine Veränderung des Leistungsumfangs durch eine Leistungsänderung oder eine Störung der Leistungserbringung.

Eine Leistungsänderung ist eine vom Auftraggeber angeordnete Leistungsabweichung, zB eine Qualitätsabänderung. Dazu ist der Auftraggeber berechtigt, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig ist und es dem Auftragnehmer zumutbar ist.

Eine Störung der Leistungserbringung ist eine Leistungsabweichung, deren Ursache nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt und die keine Leistungsänderung ist, zB abweichende Baugrundverhältnisse, Vorleistungen oder Ereignisse, die der Sphäre des Auftraggebers zugeordnet werden.

Abschnitt 8: Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen

Die Mengenberechnung richtet sich nach der Vereinbarung oder den einschlägigen ÖNORMEN, im Zweifel gilt eine Abrechnung nach Planmaß als vereinbart, die auf Basis des für die jeweilige Leistung gültigen Planstandes zu erfolgen hat. Aufmaßfeststellungen sind bereits während der Baudurchführung vorzunehmen. Wirkt einer der Vertragspartner dabei nicht mit, ist der andere berechtigt, das Aufmaß alleine festzustellen, wozu der andere zustimmt, wenn er nicht binnen 2 Wochen schriftlich Einspruch erhebt. Diese Aufzeichnungen stellen Wissenserklärungen dar, die Tatsachen betreffen und dienen der Beweissicherung. Sie sind vergleichbar mit Eintragungen in Baubuch oder Bautagesberichten.

Die Rechnungslegung ist bei Bauverträgen komplizierter als bei Lieferverträgen, weil die Vergütungshöhe bei Einheitspreisverträgen nicht von Anfang an feststeht. Auch können vertraglich vereinbarte Preise durch Gleitklauseln verändert werden. Weiters spielen Teilzahlungen aufgrund des Langzeitcharakters von Bauwerkverträgen eine große Rolle. Um den Besonderheiten des Bauwerkvertragsrechtes Rechung zu tragen, müssen vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, weil die Regelungen des ABGB dafür nicht ausreichen.

Die im ABGB vorgesehene Vorleistungspflicht des AN, geht an den heutigen wirtschaftlichen Realitäten vorbei. Bauunternehmer und Bauhandwerker sind oft nicht zu einer Vorfinanzierung des Werkes in der Lage. Es kann aber andererseits auch nicht im Interesse der AG sein, den Wettbewerb auf wenige wirtschaftlich starke Unternehmen zu beschränken, die zur Vorfinanzierung in der Lage sind.

Wird im Vertrag keine andere Abrede getroffen, ist jede Rechnung prompt nach Zugang zur Zahlung fällig. Auch diese gesetzliche Regelung geht an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Sie bedarf daher der vertraglichen Abänderung.

Ob die Rechnungslegung Voraussetzung für die Fälligkeit ist hängt davon ab, ob ein Einheitspreis- Regiepreis- oder Pauschalpreisvertrag abgeschlossen wurde.

Bei mangelhafter Rechnungslegung hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, eine Schluss- oder Teilschlussrechnung binnen dreißig Tagen zur Verbesserung zurückzustellen.

Eine Zahlung ist dreißig Tage nach Rechnungseingang fällig, wenn es sich um eine Abschlags- oder Regierechnung handelt, Schlussrechnungen sind binnen 3 Monaten fällig. Für den Fall nicht fristgerechter Zahlung sind Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz vereinbart.

Eine Sicherstellung kann durch einen Deckungsrücklass oder einen Haftungsrücklass oder sonstige Sicherstellungsmittel wie Bargeld, Sparbücher, Bankgarantie oder Versicherung erfolgen.

Abschnitt 9: Benützung von Teilen der Leistung vor der Übernahme

Abschnitt 10: Übernahme

Die Übernahme ist die körperliche Hinnahme und die Anerkennung des Werkes als dem Vertrag entsprechende Erfüllung. Es gibt eine förmliche und eine formlose Übernahme.

Bei der förmlichen Übernahme hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern. Der Auftraggeber hat die Leistung nach Erhalt der Aufforderung binnen einer Frist von dreißig Tagen zu übernehmen. Bei grundloser Nichtübernahme stellt die ÖNORM B 2110 eine fiktive Übernahme auf, wodurch die rechtlichen Wirkungen der Übernahme von selbst eintreten. Bei einer tatsächlichen förmlichen Übernahme ist eine Niederschrift zu verfassen und von beiden Parteien zu unterschreiben.

Die formlose Übernahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Dies setzt die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Auftragnehmers voraus, dass die Arbeit beendet ist, die Übernahme der vollendeten Bauwerkleistung in die Verfügungsmacht des Auftraggebers und eine Erklärung des Auftraggebers, die Erfüllung seines Auftrages zur Kenntnis zu nehmen.

Als Rechtsfolgen der Übernahme geht die Gefahr über und die Gewährleistungsfrist beginnt.

Abschnitt 11: Schlussfeststellung

Abschnitt 12: Haftungsbestimmungen

Bei der Gefahrtragung geht es darum, welche Partei das Risiko eines zufällig auftretenden Schadens oder einer zufällig herbeigeführten Bauverzögerung trifft. Je nachdem, wer die Preisgefahr bzw die Leistungsgefahr trägt, muss leisten, ohne bezahlt zu bekommen, oder zahlen, ohne eine Leistung zu erhalten.

Die Preisgefahr trägt nach § 1168a ABGB grundsätzlich der Auftragnehmer bis zur Übernahme des Werkes, es gibt jedoch drei Ausnahmen:

• Unterbleiben des Werkes aus Umständen, die beim Auftraggeber liegen

• Verzögerung aus Umständen, die beim Auftraggeber liegen

• Beistellung eines untauglichen Stoffes oder unrichtige Anweisungen durch den Auftraggeber

Die Leistungsgefahr ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Es kommt dabei auf die Möglichkeit einer Neuherstellung an: Ist diese unmöglich, trägt der Auftraggeber die Leistungsgefahr. Ist eine Neuherstellung oder Reparatur möglich, kommt es darauf an, ob sie einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht, andernfalls der Auftragnehmen, das Werk wiederherstellen muss.

Gewährleistung ist das Einstehenmüssen des Auftragnehmers für vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften des Werkes, also eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die Mängelfreiheit eines Werkes. Ein Abweichen vom geschuldeten Erfolg stellt einen Mangel dar und richtet sich nach dem Vertragsinhalt, dessen Hauptbestandteil das Leistungsverzeichnis oder die Leistungsbeschreibung ist. Wenn keine ausdrücklichen Eigenschaften vereinbart sind, hat das Werk die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufzuweisen. Dies richtet sich nach der Verkehrsauffassung.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme und beträgt bei Bauwerken drei Jahre, bei Leistungen der Haustechnik, sofern diese bewegliche Sachen sind, nur zwei Jahre. Die Beweislast der Mangelfreiheit trifft in den ersten sechs Monaten den Auftragnehmer, danach muss der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit beweisen.

Als Recht aus der Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst Verbesserung oder AUstausch verlangen und so eine Chance zur Fehlerbehebung geben. Wird dies verweigert oder ist unmöglich, kann stattdessen Preisminderung oder Wandlung verlangt werden.

Hinsichtlich Schadenersatz weicht die ÖNORM B 2110 nicht vom allgemeinen Schadenersatzrecht ab. Der Schadenersatz wird der Höhe nach jedoch bei leichter Fahrlässigkeit nicht nur mit dem positiven Schaden beschränkt, sondern auch betraglich, nämlich mit 12.500,– Euro oder bei einer Auftragsumme von über 250.000,– Euro mit 5% der Auftragssumme, höchstens jedoch mit 750.000,– Euro. Diese Haftungseinschränkung gilt für Schadensverursachung durch den Auftraggeber und den Auftragnehmer gleichermaßen.