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RECHTSPRECHUNG


5 Ob 222/07v


(MietSlg 60.417): Keine gesetzliche Vorgaben für Zu- und Abschläge zu den Nutzwerten, Empfehlungen stellen unverbindliche Richtwerte dar: Ebenso wie nach § 8 Abs 1 WEG 2002 war der Nutzwert aus der Nutzfläche und aus Zuschlägen oder Abstrichen für werterhöhende oder wertvermindernde Umstände zu errechnen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens den Wert des WE-Objektes erhöhten oder verminderten, wie etwa dessen Zweckbestimmung, die Stockwerkslage, die Lage innerhalb des Stockwerks oder dessen Ausstattung. Nähere Hinweise oder Vorgaben für Zu- oder Abschläge gab und gibt das Gesetz selbst nicht. Es existieren lediglich Empfehlungen für Zu- und Abschläge beim Nutzwertgutachten nach dem WEG 1975 in der Nov BGBl I 1997/7 (abgedruckt zB in wobl 1997, 224 ff [Call]), nach denen im Regelfall das Verhältnis der Nutzwerte zu den Quadratmetern zwischen der Vergleichswohnung und den Geschäftsräumen 1:2 nicht überschreiten sollte. Dabei handelt es sich aber um unverbindliche Richtwerte (vgl Prader, WEG², E 13 zu § 8). Eine Überschreitung dieses Werts – noch dazu vor Veröffentlichung der Empfehlung – um nicht einmal das Doppelte (hier hat der Gutachter für das Geschäftslokal des ASt das 3,5-fache der Regelwohnung herangezogen) ist – auch im Hinblick auf die Antragsrechte nach § 9 Abs 2 Z 2 WEG 2002 – nicht geeignet, einen Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung darzustellen oder im Hinblick auf das auch in § 9 Abs 2 WEG 2002 beibehaltene Wort insbesondere einen sonstigen, gesetzlich nicht explizit geregelten Antragsgrund für eine Neuparifizierung zu konstruieren.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob222/07v

Schlagworte:

Entscheidung:
22.01.2008

Kategorie:


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