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RECHTSPRECHUNG


8 Ob 141/09g


Zulässigkeit von Entschädigungszahlungen im Wiener U-Bahnbau als Vergleichswerte für Grundstücke mit Untertunnelung: In diesem Enteignungsverfahren konnten mit den im LBG vorgegebenen Bewertungsmethoden keine Schlussfolgerungen mit der für das vorliegende Verfahren notwendigen Sicherheit zulassen, zumal es keine Vergleichswerte für Grundstücke bzw Wohnungen ohne Untertunnelungen im Verhältnis zu solchen mit Untertunnelungen gab. Dass der SV bei der Berücksichtigung auf üblicherweise im Wiener U-Bahnbau erfolgten Entschädigungen zurückgriff (die als prozentueller Abschlag vom Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücksfläche erfolgen), widerspricht weder den Gesetzen der Logik, noch beruht dies auf mit der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen und ist daher die Schlussfolgerung, dass der Bauwert einer auf der Liegenschaft errichteten Baulichkeit im konkreten Fall durch die Untertunnelung (die Tunneloberkante des Eisenbahntunnels wird etwa 24 Meter unter dem Gelände liegen) nicht beeinträchtigt wird nicht zu beanstanden, denn nicht jede Servitut muss zwangsläufig zu einer Wertminderung führen.


Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob141/09g

Schlagworte:

Entscheidung:
19.05.2010

Kategorie:


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