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RECHTSPRECHUNG


Anziehungen der Empfehlungen des Beirates für Wien:


MietSlg 66.348 Zuschläge im Ausmaß von 11,5 % (2 % für die Heizkörper im WC/Vorraum, 1 % Gegensprechanlage, 1 % Waschmaschinenanschluss, 5 % besondere Ausstattung und 2,5 % Etagenheizung) sowie ein Abstrich von 5 % für die Lage im Erdgeschoß (gartenseitig) sind gerechtfertigt. Letzteres hält sich auch in Anbetracht der Empfehlungen des Beirates für Wien für die prozentmäßige Bewertung der Stockwerkslage in Bezug auf niveaugleiche Erdgeschoßlage, wonach für straßenseitige Wohnungen ein Abstrich von 5 bis 15 % und für hofseitige Wohnungen einen Abstrich bis 10 % vorzunehmen ist, im Rahmen, zumal der SV nur von einem 5%igen Abschlag ausging, da die Wohnung, wie es im Gutachten heißt, „gartenseitig orientiert“ ist. Mit diesem Abschlag ist das Erstgericht ohnedies weit unter dem für Hoflage möglichen 10%igen Abschlag geblieben. Eine doppelte Berücksichtigung der „gartenseitigen Lage“ in Form eines zusätzlichen 5%igen Zuschlags für „Grün- und Gartenlage“ scheidet aber aus, wenn diese „Grünlage“ angesichts der benachbarten Westbahnstrecke alles andere als eine „Grünruhelage“ ist.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
39 R 203/14p

Schlagworte:

Entscheidung:
05.09.2014

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: