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RECHTSPRECHUNG


Kein gesonderter Zuschlag für eine Gasetagenheizung:Die vorhandene Gasetagenheizung ist nicht mit einem Zuschlag zu berücksichtigen, weil schon die mietrechtliche Normwohnung iSd § 2 RichtWG über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt. Auch eine Warmwasseraufbereitung ist bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie A nicht als Zuschlag zu berücksichtigen. Dass der Gesetzgeber bei der Definition der Normwohnung auf die bei der vorgesehenen Kategorie A erforderliche Warmwasseraufbereitung vergessen hat, ist ein zu berichtigender Redaktionsfehler.


(MietSlg 58.260) Die vorhandene Gasetagenheizung ist nicht mit einem Zuschlag zu berücksichtigen, weil schon die mietrechtliche Normwohnung iSd § 2 RichtWG über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt. Auch eine Warmwasseraufbereitung ist bei einer Wohnung der Ausstattungskategorie A nicht als Zuschlag zu berücksichtigen. Dass der Gesetzgeber bei der Definition der Normwohnung auf die bei der vorgesehenen Kategorie A erforderliche Warmwasseraufbereitung vergessen hat, ist ein zu berichtigender Redaktionsfehler.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
38 R 121/06k

Schlagworte:

Entscheidung:
28.06.2006

Norm:
§ 16 MRG

Kategorie: