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RECHTSPRECHUNG


Kein Zuschlag für vermietete Einrichtungsgegenstände:


(MietSlg 66.347) Mit dem Begehren eines Zuschlags von Euro 15 pro Monat für die Teilmöblierung der Wohnung übersieht der Rekurswerber, dass ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände ausdrücklich vereinbart werden muss: Es muss eine Vereinbarung vorliegen, nach welcher bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandgegenstand anzusehende Einrichtungsgegenstände neben dem Hauptmietzins entgeltlich überlassen werden.


Gericht:
LGZ Wien

Geschäftszahl:
39 R 323/13h

Schlagworte:

Entscheidung:
19.02.2014

Norm:
§ 16 MRG:

Kategorie: