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RECHTSPRECHUNG


RIS-Justiz RES0000016:


Keine Sorgfaltspflichtsverletzung durch den Sachverständige bei Unterlassen von Erhebungen ohne konkrete Hinweise: Liegen keine konkrete Hinweise für eine Abschreibung ins öffentliche Gut vor, liegt im Unterlassen entsprechender Erhebungen noch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Sachverständigen.


Rechtssatz:

Der Sorgfaltsmaßstab eines im Zwangsversteigerungsverfahrens tätigen Sachverständigen kann nicht so weit gehen, das Vorliegen einer allfälligen Abschreibung ins öffentliche Gut auch dann zu erheben, wenn keine konkreten Hinweise dafür vorliegen. Hätte der Ersteher bei einem fehlerfreien Gutachten die Liegenschaft nicht erworben, mangelt es an der Kausalität für einen allfälligen Schaden, der durch den Erwerb eines kleineren Grundstücks als vom Sachverständigen behauptet wird. Kein Schadenseintritt, wenn die Liegenschaft unter dem Verkehrswert erworben wurde und der Ersteher das Grundstück im Fall einer fiktiven Versteigerung bei einem anderen Schätzwert nicht erworben hätte.

Gericht:
LG Eisenstadt

Geschäftszahl:
13R277/03p

Schlagworte:

Entscheidung:
09.12.2003

Norm:
EO §141
ABGB §1295. 1299

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


13 R 277/03p 13 R 277/03p Entscheidungstext LG Eisenstadt 09.12.2003 13 R 277/03p