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RECHTSPRECHUNG


RS 1 / Ra 2015/10/0044


Beim Verfahren nach dem Kunstrückgabegesetz – KRG, BGBl. I Nr. 181/1998 idF BGBl. I Nr. 117/2009 handelt es sich nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu.


Rechtssatz:

Es handelt sich schon nach dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 2 KunstrückgabeG 1998 idF BGBl. I Nr. 117/2009, beim Verfahren nach diesem Gesetz nicht um ein hoheitliches behördliches Handeln, sondern um ein Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, weshalb gemäß Art. I Abs. 2 Z. 1 EGVG das AVG auf ein derartiges Verfahren nicht anzuwenden ist. In einem solchen Verfahren kommt der Person, an die die unentgeltliche Übereignung allenfalls erfolgen könnte, keine Parteistellung und daher auch kein Recht auf Akteneinsicht zu. Aus diesem Grund besteht auch kein Recht auf Einsicht in die Akten der gemäß § 4a KunstrückgabeG 1998 im Vorfeld einer allfälligen Empfehlung des gemäß § 3 legcit zur Beratung des Ministers eingerichteten Beirats tätig werdenden Kommission für Provenienzforschung .

Gericht:
Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl:
Ra 2015/10/0044

Schlagworte:

Entscheidung:
20.05.2015

Norm:
B-VG Art133 Abs4;
EGVG Art1 Abs2 Z1;
KunstrückgabeG 1998 §2 Abs2 idF 2009/I/117;
KunstrückgabeG 1998 §3;
KunstrückgabeG 1998 §4a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

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