zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0002633


Rechtsstellung des Zwangsverwalters: Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.


Rechtssatz:

Der Zwangsverwalter ist gesetzlicher Vertreter der Zwangsverwaltungsmasse. Soweit er zur Führung von Prozessen berechtigt ist, liegt eine Partei kraft Amtes vor. Ging die Zwangsverwaltung ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über und wurde der bisherige Verwalter durch den Ersteher (hier: Geschäftsführer des Erstehers) ersetzt, ändert sich an der Parteienidentität nichts, es liegt nur ein Wechsel in der gesetzlichen Vertretung vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob606/91; 7Ob502/94; 5Ob239/07v

Schlagworte:

Entscheidung:
18.12.1991

Norm:
EO §109
EO §161 Abs1
ZPO §1 Aa
ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ac
ZPO §158

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 606/91 1 Ob 606/91 Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 606/91 Veröff: SZ 64/183 = EvBl 1992,96 S 417 = JBl 1992,319
7 Ob 502/94 7 Ob 502/94 Entscheidungstext OGH 09.03.1994 7 Ob 502/94
5 Ob 239/07v 5 Ob 239/07v Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 239/07v Ähnlich; Beisatz: Der Zwangsverwalter ist - ähnlich einem Masseverwalter - im gesetzlichen Vertretungsumfang Vertreter einer Sondermasse. Er ist insofern gesetzlicher Vertreter der Verpflichteten. Seine Befugnisse treten bereits mit der Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter in Kraft. (T1)