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RECHTSPRECHUNG


RS0002715


Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht. Diese Bestimmung wurde mit der Exekutionsnovelle 2000, BGBl Nr I 59/2000, in Reaktion auf die frühere Rechtsprechung eingeführt, die eine Haftung des Sachverständigen gegenüber den Bietern einschließlich dem späteren Ersteher in Ermangelung eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der unrichtigen Wertermittlung durch den Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers verneint hatte.


Rechtssatz:

Kein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer unrichtigen Wertermittlung durch den im Exekutionsverfahren beigezogenen Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers (so schon SZ 57/105).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob679/86; 7Ob544/92; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Schlagworte:

Entscheidung:
14.01.1987

Norm:
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 A2
EO §143
EO §144
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2
RSchO §15

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 679/86 1 Ob 679/86 Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 679/86 ImmZ 1987,188 = SZ 60/2 = EvBl 1987/117 S 441 = JBl 1987,308
7 Ob 544/92 7 Ob 544/92 Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 544/92 VersR 1993,863
8 Ob 25/97b 8 Ob 25/97b Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 25/97b Vgl auch
1 Ob 79/00z 1 Ob 79/00z Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z Abweichend; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Trennung der Tätigkeitsbereiche des im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren bestellten Sachverständigen einerseits und des Vollstreckungsorgans andererseits ist zufolge der Novellierung des § 141 EO durch Art III Z 2 des Liegenschaftsbewertungsgesetzes BGBl 1992/150 Rechtsgeschichte und fällt daher die Aufnahme des Befunds über das Exekutionsobjekt seither eindeutig in den Pflichtenkreis des durch das Gericht beigezogenen Sachverständigen. Daher sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung in Verbindung mit jenen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes über die Schätzung des Exekutionsobjekts nunmehr zwanglos als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB aufzufassen, deren Beachtung auch Schäden im Vermögen des Erstehers zufolge der auf einer fehlerhaften Befundaufnahme fußenden unrichtigen Bewertung des Exekutionsobjekts vermeiden soll. (T2); Veröff: SZ 73/96
9 Ob 56/11t 9 Ob 56/11t Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t Vgl aber; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T3) Veröff: SZ 2012/58