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RECHTSPRECHUNG


RS0002841


Haftung bei Liegenschaftsexekution: Für das Exekutionsverfahren sieht § 141 Abs 5 EO vor, dass der Sachverständige, der die Schätzung des Exekutionsobjekts vornimmt, nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile haftet, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht. Diese Bestimmung wurde mit der Exekutionsnovelle 2000, BGBl Nr I 59/2000, in Reaktion auf die frühere Rechtsprechung eingeführt, die eine Haftung des Sachverständigen gegenüber den Bietern einschließlich dem späteren Ersteher in Ermangelung eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der unrichtigen Wertermittlung durch den Sachverständigen und einem dadurch bedingten Schaden des Erstehers verneint hatte.


Rechtssatz:

Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. Selbst auf Fahrlässigkeit beruhende Abweichungen des vom Sachverständigen im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren ermittelten Schätzwertes von dem unter Beachtung der Schätzungsgrundsätze und dem Wissen und den Erfahrungen der Branchenkundigen zu erwartenden Näherungswert einschließlich einer Toleranzgrenze begründeten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des späteren Erstehers für Nachteile, die diesem im Vertrauen auf eine weitgehende Annäherung des Schätzwertes an den Verkehrswert der versteigerten Liegenschaft erwachsen sein mögen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob601/82; 8Ob25/97b; 1Ob79/00z; 9Ob56/11t

Schlagworte:

Entscheidung:
07.06.1984

Norm:
ABGB §1299 A2
ABGB §1300 B
EO §140
EO §141
EO §143
EO §189
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 601/82 6 Ob 601/82 Entscheidungstext OGH 07.06.1984 6 Ob 601/82 SZ 57/105 (krit Nowotny, JBl 1987,282)
8 Ob 25/97b 8 Ob 25/97b Entscheidungstext OGH 12.06.1997 8 Ob 25/97b Vgl auch
1 Ob 79/00z 1 Ob 79/00z Entscheidungstext OGH 13.06.2000 1 Ob 79/00z Gegenteilig; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/96
9 Ob 56/11t 9 Ob 56/11t Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T3) Veröff: SZ 2012/58