RECHTSPRECHUNG
RS0013927
Irrtum bei Pauschalpreis: Die Verletzung einer Nebenpflicht ( Vorbereitungspflicht ) durch verspätete Herstellung der Grundbuchsordnung durch Verbücherung eines Parifizierungsbescheides rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete; das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Erfüllung der Nebenpflicht ein verbücherungsfähiger Vertrag noch gar nicht errichtet war.
- Rechtssatz:
Die Verletzung einer Nebenpflicht ( Vorbereitungspflicht ) durch verspätete Herstellung der Grundbuchsordnung durch Verbücherung eines Parifizierungsbescheides rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete; das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Erfüllung der Nebenpflicht ein verbücherungsfähiger Vertrag noch gar nicht errichtet war.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob703/84; 6Ob680/87
- Schlagworte:
- Vergütung
- Entscheidung:
- 14.11.1984
- Norm:
- ABGB §859
ABGB §918 IVbl
ABGB §1061 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 703/84 1 Ob 703/84 Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 703/84 Veröff: RZ 1986/23 S 62 = SZ 57/175
6 Ob 680/87 6 Ob 680/87 Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 680/87 Vgl; nur: Die Verletzung einer Nebenpflicht rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete. (T1)