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RECHTSPRECHUNG


RS0013927


Irrtum bei Pauschalpreis: Die Verletzung einer Nebenpflicht ( Vorbereitungspflicht ) durch verspätete Herstellung der Grundbuchsordnung durch Verbücherung eines Parifizierungsbescheides rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete; das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Erfüllung der Nebenpflicht ein verbücherungsfähiger Vertrag noch gar nicht errichtet war.


Rechtssatz:

Die Verletzung einer Nebenpflicht ( Vorbereitungspflicht ) durch verspätete Herstellung der Grundbuchsordnung durch Verbücherung eines Parifizierungsbescheides rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete; das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Erfüllung der Nebenpflicht ein verbücherungsfähiger Vertrag noch gar nicht errichtet war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob703/84; 6Ob680/87

Schlagworte:

Entscheidung:
14.11.1984

Norm:
ABGB §859
ABGB §918 IVbl
ABGB §1061

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 703/84 1 Ob 703/84 Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 703/84 Veröff: RZ 1986/23 S 62 = SZ 57/175
6 Ob 680/87 6 Ob 680/87 Entscheidungstext OGH 10.12.1987 6 Ob 680/87 Vgl; nur: Die Verletzung einer Nebenpflicht rechtfertigt den Rücktritt vom Hauptvertrag über den Kauf einer Liegenschaft nicht, wenn sie die Erbringung der Hauptleistung weder verzögerte noch gefährdete. (T1)