RECHTSPRECHUNG
RS0014175
Schlüssig vereinbarte Regiearbeiten: Wurden Regiearbeiten vom Architekten des Bauherrn im Bautagebuch bestätigt, die darüber gelegten Rechnungen von ihm angenommen, korrigiert und an den Bauherrn weitergeleitet, welcher gleichfalls keinen Widerspruch erhob, so ist ein einvernehmliches – schlüssiges – Abgehen von der im Schlußbrief getroffenen Vereinbarung anzunehmen, wonach Regiearbeiten nur dann bezahlt werden sollten, wenn sie ausdrücklich bestellt oder dem Bauherrn vorher mitgeteilt wurden.
- Rechtssatz:
Wurden Regiearbeiten vom Architekten des Bauherrn im Bautagebuch bestätigt, die darüber gelegten Rechnungen von ihm angenommen, korrigiert und an den Bauherrn weitergeleitet, welcher gleichfalls keinen Widerspruch erhob, so ist ein einvernehmliches - schlüssiges - Abgehen von der im Schlußbrief getroffenen Vereinbarung anzunehmen, wonach Regiearbeiten nur dann bezahlt werden sollten, wenn sie ausdrücklich bestellt oder dem Bauherrn vorher mitgeteilt wurden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob638/75
- Schlagworte:
- Regieleistungen
- Entscheidung:
- 03.02.1976
- Norm:
- ABGB §863 A
ABGB §863 EII
ABGB §1029 A1
ABGB §1029 B4 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
4 Ob 638/75 4 Ob 638/75 Entscheidungstext OGH 03.02.1976 4 Ob 638/75