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RECHTSPRECHUNG


RS0014259 T1


Unterschied von Pönale wegen Verspätung und Mangelhaftigkeit: Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun.


Rechtssatz:

Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob820/81; 5Ob534/85; 7Ob37/00t; 9Ob26/04w; 4Ob137/11t

Schlagworte:
,

Entscheidung:
23.12.1981

Norm:
ABGB §863 CII
ABGB §863 CIV

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 820/81 6 Ob 820/81 Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 820/81
5 Ob 534/85 5 Ob 534/85 Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 534/85
7 Ob 37/00t 7 Ob 37/00t Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 37/00t Vgl auch; Beisatz: Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun. (T1)
9 Ob 26/04w 9 Ob 26/04w Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 Ob 26/04w nur: Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. (T2)
4 Ob 137/11t 4 Ob 137/11t Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird als Pönale ein bestimmter Prozentsatz der Bruttoauftragssumme vereinbart, erhöhen Kosten für spätere Zusatzaufträge und Mengenänderungen nicht die Berechnungsgrundlage (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt). (T3)