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RECHTSPRECHUNG


RS0017456


Leistungszunahme bei Pauschalpreis: Auch eine Zunahme der Leistungsverpflichtung bei einer Pauschalpreisvereinbarung um ca 33 % während einer längeren Vertragsdauer ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Festhalten an dem Vertrag kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der zur Vertragsauflösung berechtigen würde.


Rechtssatz:

Auch eine Zunahme der Leistungsverpflichtung bei einer Pauschalpreisvereinbarung um ca 33 % während einer längeren Vertragsdauer ist keine wesentliche Änderung der Verhältnisse und das Festhalten an dem Vertrag kein Verstoß gegen Treu und Glauben, der zur Vertragsauflösung berechtigen würde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob613/86

Schlagworte:

Entscheidung:
07.07.1987

Norm:
ABGB §901 II1
ABGB §1170a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 613/86 2 Ob 613/86 Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 613/86 Veröff: EvBl 1987/176 S 653