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RECHTSPRECHUNG


RS0018128


Leistungsverweigerungsrecht auch bei Haftrücklass: Der Haftrücklass soll zunächst verborgene Mängel abdecken, damit die Endabrechnung nicht hinausgeschoben wird. Auf das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes wird dadurch aber nicht verzichtet.


Rechtssatz:

Mit dem Haftrücklaß soll in erster Linie eine Deckung für zunächst verborgene Mängel geschaffen und ein Hinausschieben der Endabrechnung im Hinblick auf allenfalls noch vorhandene, aber zunächst nicht erkennbare Mängel verhindert werden. Damit wird aber nicht automatisch auf das darüber hinausgehende Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers mangels Fälligkeit des Werklohns wegen Unterlassung einer Verbesserung des mangelhaften Werkes verzichtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob628/90; 1Ob58/98f

Schlagworte:

Entscheidung:
31.01.1991

Norm:
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 628/90 8 Ob 628/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90 Veröff: ecolex 1991,315
1 Ob 58/98f 1 Ob 58/98f Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 58/98f Veröff: SZ 72/25