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RECHTSPRECHUNG


RS0018130


Beschränktes Leistungsverweigerungsrecht bei Haftrücklass: Bei einer Haftrücklassgarantie wird das volle Entgelt ausgezahlt und der Erwerber hat dennoch eine Sicherheit für später in der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel. Die Haftrücklassgarantie löst den Haftrücklass ab. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken.


Rechtssatz:

Die Haftrücklaßgarantie hat grundsätzlich den Zweck, die Auszahlung des vollen Entgeltes zu erreichen und dem Erwerber dennoch Sicherheit für erst später, innerhalb der Gewährleistungsfrist entdeckte Mängel zu gewähren. Sie dient also nur der Ablösung des Haftrücklasses, der sonst unabhängig von der Entdeckung von Mängeln vom Erwerber einbehalten werden dürfte. Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob730/89; 8Ob628/90; 2Ob260/05g

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1990

Norm:
ABGB §914 IIIi
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 730/89 7 Ob 730/89 Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 730/89 Veröff: ecolex 1990,283
8 Ob 628/90 8 Ob 628/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90 Auch; nur: Die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe könnte daher in Abänderung der allgemeinen Regel das Recht der Leistungsverweigerung auf den vereinbarten Betrag beschränken. (T1) Veröff: ecolex 1991,315
2 Ob 260/05g 2 Ob 260/05g Entscheidungstext OGH 29.06.2006 2 Ob 260/05g Auch