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RECHTSPRECHUNG


RS0020059


Kein Einwendungsverzicht bei Haftrücklass: Aus der Vereinbarung eines Haftrücklasses ist kein Verzicht auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen mangelhafter Verbesserung abzuleiten.


Rechtssatz:

Allein aus der Vereinbarung eines Haftrücklasses ist nicht abzuleiten, daß der Besteller auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen geschuldeter mangelhafter Verbesserung des Werkes verzichtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob628/90

Schlagworte:

Entscheidung:
31.01.1991

Norm:
ABGB §1052 A
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 628/90 8 Ob 628/90 Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 628/90 Veröff: ecolex 1991,315