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RECHTSPRECHUNG


RS0020613 T2


Regieleistungen sind Werkleistungen: Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer. Zusätzliche, den ursprünglichen Auftragsumfang des Unternehmers überschreitende Arbeiten durch einen Bagger samt Fahrer, welche in Regie durchgeführt werden, sind Werkleistungen


Rechtssatz:

Für die Abgrenzung des Mietvertrages vom Werkvertrag ist maßgebend, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Danach kommt es in den Fällen, in welchen fremde Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolges benützt werden, darauf an, ob dieser Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird, oder von dem Eigentümer.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob51/76; 2Ob548/89; 7Ob9/95; 1Ob165/04b; 3Ob145/10k; 2Ob181/15d

Schlagworte:

Entscheidung:
01.04.1976

Norm:
ABGB §1090 IIe
ABGB §1151 IB
ABGB §1165

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 51/76 2 Ob 51/76 Entscheidungstext OGH 01.04.1976 2 Ob 51/76 Veröff: SZ 49/48
2 Ob 548/89 2 Ob 548/89 Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 548/89 Veröff: RZ 1990/41 S 96
7 Ob 9/95 7 Ob 9/95 Entscheidungstext OGH 22.11.1995 7 Ob 9/95 Beisatz: Eine Verrechnung nach Stunden steht der Annahme eines Werkvertrages nicht entgegen. (T1)
1 Ob 165/04b 1 Ob 165/04b Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 165/04b Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusätzliche, den ursprünglichen Auftragsumfang des Unternehmers überschreitende Arbeiten durch einen Bagger samt Fahrer, welche in Regie durchgeführt werden, sind Werkleistungen. (T2)
3 Ob 145/10k 3 Ob 145/10k Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 145/10k
2 Ob 181/15d 2 Ob 181/15d Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 181/15d