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RECHTSPRECHUNG


RS0021664


Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Der Sachverständige haftet jedoch nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird. Im Allgemeinen hat der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag allerdings keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens.


Rechtssatz:

Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. Der Sachverständige haftet jedoch nicht, wenn das nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitete Gutachten in der Folge nicht standhält. Er muss aber den Auftraggeber auf allfällige Risiken hinweisen; dies insbesonders dann, wenn er weiß, dass der Auftraggeber sein weiteres Verhalten vom Inhalt des Gutachtens abhängig machen wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob605/84; 9Ob43/08a; 2Ob7/10h; 8Ob16/14g; 5Ob131/16z

Schlagworte:

Entscheidung:
19.09.1984

Norm:
ABGB §1151 IB
ABGB §1167
ABGB §1168a
ABGB §1299 A3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 605/84 1 Ob 605/84 Entscheidungstext OGH 19.09.1984 1 Ob 605/84 Veröff: SZ 57/140 = RdW 1985,72 (M M) = JBl 1985,625 (Iro)
9 Ob 43/08a 9 Ob 43/08a Entscheidungstext OGH 25.11.2008 9 Ob 43/08a Beisatz: Hier: Haftung des Sachverständigen verneint. (T1)
2 Ob 7/10h 2 Ob 7/10h Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h nur: Der Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens ist ein Werkvertrag. (T2); Beisatz: Hier: Überprüfung einer Sommerrodelbahn auf ihren „ordnungsgemäßen, sicheren Zustand“. (T3)
8 Ob 16/14g 8 Ob 16/14g Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 16/14g Auch; Beisatz: Der Sachverständige haftet grundsätzlich nicht, wenn das von ihm erstattete Gutachten den Regeln der Wissenschaft entspricht. Im Allgemeinen hat der Besteller aus dem mit dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von ihm einzig als „richtig“ akzeptiertes Ergebnis des Gutachtens (hier: auf Übereinstimmung eines Bewertungsgutachtens mit einem früher eingeholten Gutachten). (T4)
5 Ob 131/16z 5 Ob 131/16z Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 131/16z Auch