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RECHTSPRECHUNG


RS0021809


Kein Anspruch des Unternehmers auf Werkausführung: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen, muss also in der Regel den – allenfalls geminderten – Werklohn bezahlen.


Rechtssatz:

Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes, ein Recht auf Beschäftigung steht ihm nicht zu. Der Bestellter kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und Vollendung des Werkes hindern, da es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob576/76; 4Ob348/82; 7Ob646/82; 1Ob642/90; 8Ob91/08b; 3Ob126/11t; 4Ob164/12i; 7Ob43/14w

Schlagworte:

Entscheidung:
07.04.1976

Norm:
ABGB §1168

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 576/76 1 Ob 576/76 Entscheidungstext OGH 07.04.1976 1 Ob 576/76
4 Ob 348/82 4 Ob 348/82 Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 348/82
7 Ob 646/82 7 Ob 646/82 Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 646/82
1 Ob 642/90 1 Ob 642/90 Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 642/90 Veröff: SZ 64/71
8 Ob 91/08b 8 Ob 91/08b Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 91/08b Vgl; Beisatz: Ob ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen konnte, dass die Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hätten, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (T1)
3 Ob 126/11t 3 Ob 126/11t Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t Vgl auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass im Rahmen eines Werkvertrags kein Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werks besteht, weshalb die Abbestellung (Stornierung) durch den Besteller, sofern ‑ wie hier ‑ keine Abnahmeverpflichtung vereinbart wurde, nicht rechtswidrig ist; der Besteller hat allerdings die in § 1168 ABGB vorgesehenen Folgen zu tragen. (T2)
4 Ob 164/12i 4 Ob 164/12i Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 164/12i Auch; nur: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werkes. (T3) Beisatz: Hier: Inanspruchnahme von nur einem von mehreren Flügen eines Kombinationsangebots durch den Verbraucher. (T4)
7 Ob 43/14w 7 Ob 43/14w Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 43/14w Auch; Beisatz: Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht. (T5)