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RECHTSPRECHUNG


RS0021932


Wenn der der Besteller durch Lieferung eines ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt hat, dem Werkunternehmer aber keine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht zur Last fällt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus.


Rechtssatz:

Hat der Besteller infolge Lieferung ungeeigneten Stoffes oder durch seine Anweisungen über die Ausführung des Werkes selbst den Erfolg vereitelt oder den mangelhaften Erfolg herbeigeführt, scheidet im gleichen Umfang jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus, wenn diesem eine schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Warnpflicht nicht zur Last fällt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob690/84; 4Ob606/87 (4Ob607/87); 7Ob533/88; 9Ob133/98v; 2Ob95/98d; 5Ob188/00h; 6Ob193/02d; 2Ob52/03s; 8Ob59/12b; 7Ob119/13w

Schlagworte:
, ,

Entscheidung:
16.01.1985

Norm:
ABGB §1167
ABGB §1168
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 690/84 1 Ob 690/84 Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84 Veröff: SZ 58/7 = JBl 1985,622
4 Ob 606/87 4 Ob 606/87 Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 606/87
7 Ob 533/88 7 Ob 533/88 Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 533/88 Auch; Beisatz: Eine Verletzung der Warnpflicht nach § 1168 a ABGB setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus. (T1)
9 Ob 133/98v 9 Ob 133/98v Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 Ob 133/98v Auch; Beisatz: Trägt der Werkunternehmer bei erfolgter Warnung oder nicht offenbarer Untauglichkeit des beigestellten Stoffes oder nicht offenbarer Unrichtigkeit der Anweisungen die Gefahr nicht einmal bis zur Übernahme des Werkes, sondern behält den Anspruch auf das volle Entgelt, auch wenn das Werk aus diesem Grunde mangelhaft oder überhaupt nicht zustandegekommen ist, so scheidet im gleichen Umfang auch jede Gewährleistung des Werkunternehmers aus. (T2)
2 Ob 95/98d 2 Ob 95/98d Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 95/98d Vgl auch; Beisatz: Den Werkunternehmer trifft im Sinn des § 1168 ABGB die Pflicht, den Besteller zu warnen, wenn der Gegenstand, an dem oder mit dessen Hilfe das Werk herzustellen ist, zur Erbringung des Werkes offenbar untauglich ist. Dabei ist der Unternehmer auch zur verkehrsüblichen Prüfung des Beitrags des Bestellers verpflichtet. (T3)
5 Ob 188/00h 5 Ob 188/00h Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 188/00h Auch
6 Ob 193/02d 6 Ob 193/02d Entscheidungstext OGH 29.08.2002 6 Ob 193/02d Auch; Beis wie T1
2 Ob 52/03s 2 Ob 52/03s Entscheidungstext OGH 27.03.2004 2 Ob 52/03s Vgl auch; Beisatz: Keine Gewährleistungspflicht des Unternehmers besteht nur insoweit, als in die Unternehmersphäre eingegriffen wurde. Im Übrigen ist für die Mängelfreiheit eines vom Besteller vorgegebenen und vom Unternehmer gelieferten Stoffes zu haften. (T4)
8 Ob 59/12b 8 Ob 59/12b Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 59/12b Auch
7 Ob 119/13w 7 Ob 119/13w Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 119/13w