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RECHTSPRECHUNG


RS0021936


Rechnungslegungspflicht auch ohne Kostenvoranschlag: Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird und vor Erbringung der Leistung Zahlungen geleistet werden, ohne daß ein Pauschalpreis als Werklohn vereinbart wurde, ist es selbstverständlich, daß nach Vollendung des Werks über die erbrachten Leistungen Rechnung gelegt werden muß, auch wenn kein Kostenvoranschlag hierüber erstellt wurde.


Rechtssatz:

Wenn ein Werkvertrag abgeschlossen wird und vor Erbringung der Leistung Zahlungen geleistet werden, ohne daß ein Pauschalpreis als Werklohn vereinbart wurde, ist es selbstverständlich, daß nach Vollendung des Werks über die erbrachten Leistungen Rechnung gelegt werden muß, auch wenn kein Kostenvoranschlag hierüber erstellt wurde.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob63/70; 5Ob517/79

Schlagworte:

Entscheidung:
22.04.1970

Norm:
ABGB §1170. EGZPO ArtXLII IDa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 63/70 7 Ob 63/70 Entscheidungstext OGH 22.04.1970 7 Ob 63/70 Veröff: MietSlg 22187
5 Ob 517/79 5 Ob 517/79 Entscheidungstext OGH 06.11.1979 5 Ob 517/79 Auch