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RECHTSPRECHUNG


RS0021956


Fälligkeit bei Erhalt der Baugenehmigung: Knüpfen die Parteien die Fälligkeit des Entgelts für eine Bauleistung im weiteren Sinn ohne nähere inhaltliche Bestimmung an den „Erhalt der Baugenehmigung“, dann ist darunter nach allgemeiner Verkehrsauffassung nichts anderes zu verstehen als der Eintritt einer Rechtslage, nach der nicht bloß ein Teil der vereinbarten Bauführung, sei es auch wirtschaftlich der bedeutendste, sondern die Bauführung im vollen Umfang möglich ist, wenn die baurechtlich abhängige restliche Bauführung nicht einen selbständigen Teil eines als teilbar zu wertenden Vertragsgegenstandes betrifft.


Rechtssatz:

Knüpfen die Parteien die Fälligkeit des Entgelts für eine Bauleistung im weiteren Sinn ohne nähere inhaltliche Bestimmung an den "Erhalt der Baugenehmigung", dann ist darunter nach allgemeiner Verkehrsauffassung nichts anderes zu verstehen als der Eintritt einer Rechtslage, nach der nicht bloß ein Teil der vereinbarten Bauführung, sei es auch wirtschaftlich der bedeutendste, sondern die Bauführung im vollen Umfang möglich ist, wenn die baurechtlich abhängige restliche Bauführung nicht einen selbständigen Teil eines als teilbar zu wertenden Vertragsgegenstandes betrifft.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob521/79

Schlagworte:

Entscheidung:
14.03.1979

Norm:
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 521/79 6 Ob 521/79 Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 521/79