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RECHTSPRECHUNG


RS0021966:


Reichweite der Warnpflicht: Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen. Die Warnpflicht erstreckt sich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können.


Rechtssatz:

Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer auf Grund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob209/75; 8Ob588/87; 7Ob533/88; 4Ob539/94; 1Ob170/01h; 10Ob205/01x; 6Ob276/02k; 7Ob159/03p

Schlagworte:

Entscheidung:
10.11.1975

Norm:
ABGB §1168a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 209/75 1 Ob 209/75 Entscheidungstext OGH 10.11.1975 1 Ob 209/75
8 Ob 588/87 8 Ob 588/87 Entscheidungstext OGH 05.11.1987 8 Ob 588/87 Ähnlich
7 Ob 533/88 7 Ob 533/88 Entscheidungstext OGH 24.03.1988 7 Ob 533/88 Ähnlich; Beisatz: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. Hier: Verwendung des gewünschten, aber für eine Jugendherberge ungeeigneten Bodenbelags. (T1)
4 Ob 539/94 4 Ob 539/94 Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 539/94
1 Ob 170/01h 1 Ob 170/01h Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h Vgl auch; Beisatz: Hier: Angesichts der Feststellung der Vorschäden am Auto im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden. (T2)
10 Ob 205/01x 10 Ob 205/01x Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 Ob 205/01x Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Warnpflicht erstreckt sich nämlich nicht nur auf die Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten, sondern auch auf Eigenschaften des vom Auftraggeber gewünschten Materials, falls diese nach der bei einem Fachmann vorauszusetzenden Kenntnis unter Umständen mit einer Gefahr für den Erfolg der Arbeiten verbunden sein können. (T3); Veröff: SZ 2002/23
6 Ob 276/02k 6 Ob 276/02k Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k Auch; Beis wie T3
7 Ob 159/03p 7 Ob 159/03p Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 159/03p Auch