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RECHTSPRECHUNG


RS0022017


Umfang einer ordentlichen Rechnungslegung: Eine ordentliche Rechnungslegung hat alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen. Der Besteller, der Baukosten zu zahlen hat, kann deshalb auf einer ordnungsgemäß zusammengestellten, vollständigen Rechnung bestehen. Das gilt auch für andere (als Werklohnforderungen) Forderungen, deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen. Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird.


Rechtssatz:

Eine ordentliche Rechnungslegung hat alle Angaben zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen. Der Besteller, der Baukosten zu zahlen hat, kann deshalb auf einer ordnungsgemäß zusammengestellten, vollständigen Rechnung bestehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob632/85; 4Ob630/88; 8Ob508/89; 4Ob573/89 (4Ob1529/89); 1Ob608/92; 1Ob509/94; 6Ob286/99y; 8Ob149/02y; 13Bkd4/07; 5Ob113/09t

Schlagworte:

Entscheidung:
19.03.1986

Norm:
ABGB §1170

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 632/85 3 Ob 632/85 Entscheidungstext OGH 19.03.1986 3 Ob 632/85 Veröff: JBl 1986,450
4 Ob 630/88 4 Ob 630/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 630/88 nur: Eine ordentliche Rechnungslegung hat alle Angabe zu enthalten, die eine Überprüfung der Angemessenheit (§ 1152 ABGB) zulassen. (T1)
8 Ob 508/89 8 Ob 508/89 Entscheidungstext OGH 31.05.1989 8 Ob 508/89 nur T1; Veröff: SZ 62/102 = AnwBl 1990,45 (Pritz)
4 Ob 573/89 4 Ob 573/89 Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 573/89 nur T1; Beisatz: Das gilt auch für andere (als Werklohnforderungen) Forderungen, deren Höhe der Schuldner nicht kennen kann (so etwa auch für Kaufpreisforderungen: EvBl 1983/148). (T2)
1 Ob 608/92 1 Ob 608/92 Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 608/92 Auch; nur T1
1 Ob 509/94 1 Ob 509/94 Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 509/94 Auch; nur T1
6 Ob 286/99y 6 Ob 286/99y Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 286/99y nur T1; Beisatz: Eine ordnungsgemäße Honorarnote liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Tätigkeit sowie des Einblickes des Klienten dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird. (T3)
8 Ob 149/02y 8 Ob 149/02y Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 149/02y Vgl auch
13 Bkd 4/07 13 Bkd 4/07 Entscheidungstext OGH 25.02.2008 13 Bkd 4/07 nur T1; Beis wie T3
5 Ob 113/09t 5 Ob 113/09t Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 113/09t Vgl; nur ähnlich T1; Bem: Zu den Anforderungen an die Rechnungslegung siehe RS0021908. (T4)