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RECHTSPRECHUNG


RS0022083


Die Kündigung eines Verlagsvertrages aus wichtigem Grund kommt nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Weg möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, was auch dann anzunehmen ist, wenn ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.


Rechtssatz:

Die Kündigung eines Verlagsvertrages aus wichtigem Grund kommt allerdings nur in Betracht, wenn nicht eine Bereinigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. Bei Vertragsverhältnissen von besonders langer Dauer, wie es Musikverlagsverträge in der Regel sind, ist dem durch die Vertragsverletzung beschwerten Partner in der Regel zuzumuten, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob317/87; 4Ob111/90; 4Ob2111/96m; 4Ob113/09k

Schlagworte:

Entscheidung:
16.06.1987

Norm:
ABGB §1172

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 317/87 4 Ob 317/87 Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 317/87 Veröff: MR 1987,173 (M Walter) = ÖBl 1988,81 = SZ 60/107
4 Ob 111/90 4 Ob 111/90 Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 111/90 Beisatz: Zu den Vertragsverhältnissen mit besonders langer Dauer gehören jedenfalls auch solche, die einseitig unkündbar gestellt sind. (T1) Veröff: MR 1991,152
4 Ob 2111/96m 4 Ob 2111/96m Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2111/96m Beisatz: Eine solche vorzeitige Auflösung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn nicht eine Bereingigung auf anderem Wege möglich und zumutbar ist. (T2)
4 Ob 113/09k 4 Ob 113/09k Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k Auch