zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0022243 T4


Haftung des Bauunternehmers: Den ausführenden Bauunternehmer kann eine Haftung wegen Verletzung seiner Warnpflichten gegenüber dem Besteller treffen, wenn er einen Planungsfehler des Architekten schuldhaft nicht erkennt. Die Haftung wird hier regelmäßig die Kosten der Verbesserung des Werks umfassen.


Rechtssatz:

Ein aus einem Planungsfehler eines Architekten geltend gemachter Anspruch ist nach den Gewährleistungsregeln zu beurteilen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann, wenn die Wohnung nach Fertigstellung der Wohnhausanlage nicht jene Wohnqualität aufweist, die nach der Übung des redlichen Verkehrs erwartet werden darf.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob775/82; 1Ob140/00w

Schlagworte:
,

Entscheidung:
08.11.1983

Norm:
ABGB §922
ABGB §1167

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 775/82 5 Ob 775/82 Entscheidungstext OGH 08.11.1983 5 Ob 775/82 Veröff: MietSlg 35105(31)
1 Ob 140/00w 1 Ob 140/00w Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 140/00w Ähnlich; Beisatz: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung erschließen durfte und ist daher an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1); Veröff: SZ 73/159