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RECHTSPRECHUNG


RS0022417 [T1 und T2]:


Belastung mit forderungsbekleideter Hypothek: War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. Nur dann, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die dem Übernehmer aufgebürdete Belastung weggefallen sein werde, ist diese bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen.


Rechtssatz:

War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. Dabei war für den Übergabszeitpunkt die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung der Pfandhaftung und die Einbringlichkeit einer nach § 1358 ABGB übergehenden Forderungen beim Hauptschuldner zu veranschlagen. Daß die Übernehmerin in der Folge auf Grund der Sachhaftung tatsächlich Zahlungen leistete, darf dann nicht ein weiteres Mal (als Entgelt für die übernommene Liegenschaft) berücksichtigt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob805/82; 7Ob188/01z

Schlagworte:

Entscheidung:
12.01.1984

Norm:
ABGB §1284 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 805/82 6 Ob 805/82 Entscheidungstext OGH 12.01.1984 6 Ob 805/82 Veröff: SZ 57/7 = NZ 1988,281
7 Ob 188/01z 7 Ob 188/01z Entscheidungstext OGH 17.10.2001 7 Ob 188/01z Auch; nur: War eine Übergabsliegenschaft im Zeitpunkt der Übergabe mit einer forderungsbekleideten Hypothek belastet, minderte das den Liegenschaftswert. (T1) Beisatz: Nur dann, wenn bereits im Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststeht, dass in dem für die Beurteilung der Pflichtteilswidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Erbanfalls die dem Übernehmer aufgebürdete Belastung weggefallen sein werde, ist diese bei Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen. (T2)