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RECHTSPRECHUNG


RS0022612 T2


Keine Schadensüberwälzung bei Mangel bei der Übernahme: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden – resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer – schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller – eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten.


Rechtssatz:

Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, wie etwa wenn der Verkäufer noch Eigentümer ist, der Käufer jedoch schon die Gefahr trägt, oder wenn der Schenker noch Eigentümer der Sache ist und der Beschenkte den Verlust zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob525/85; 4Ob180/85; 8Ob578/93; 5Ob532/93; 16Ok2/95; 8Ob287/01s; 10Ob142/05p; 2Ob238/07z; 2Ob190/09v; 4Ob46/12m

Schlagworte:

Entscheidung:
10.12.1985

Norm:
ABGB §1295 Ia2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 525/85 4 Ob 525/85 Entscheidungstext OGH 10.12.1985 4 Ob 525/85 Veröff: EvBl 1986/126 S 496 = ZVR 1987/7 S 11
4 Ob 180/85 4 Ob 180/85 Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 180/85 Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB für verlagerten Schaden. (T1) Veröff: RdW 1986,152 = JBl 1986,468 = DRdA 1988,132 (Jabornegg) = Arb 10495 = ZAS 1987,85 (Kerschner)
8 Ob 578/93 8 Ob 578/93 Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93 Auch
5 Ob 532/93 5 Ob 532/93 Entscheidungstext OGH 30.08.1994 5 Ob 532/93 Vgl auch; Beisatz: Hier jedoch: Keine Schadensverlagerung, wenn der behauptete Schaden - resultierend aus der nicht fachgemäßen Herstellung eines Bauwerkes durch den Werkunternehmer - schon im Zeitpunkt der Übernahme des Werkes durch den Voreigentümer, den Werkbesteller - eingetreten gewesen; dieser war daher Eigentümer einer mangelhaften Sache geworden; ihn traf auch der darin gelegene Schaden, nicht jedoch einen Dritten (hier: Käufer). Allfällige Schadenersatzansprüche des Voreigentümers aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer wegen Schlechterfüllung gehen nicht mit dem Eigentum an der Sache auf den der Schade nicht im Zeitpunkt des Schadenseintrittes überwälzt wurde. Hat der Käufer wegen des bestehenden Mangels des Bauwerkes zu teuer gekauft, so kann er sich diesbezüglich nur an seinen Vertragspartner halten. (T2) Veröff: SZ 67/139
16 Ok 2/95 16 Ok 2/95 Entscheidungstext OGH 26.02.1996 16 Ok 2/95
8 Ob 287/01s 8 Ob 287/01s Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 287/01s Auch; Beisatz: Hier: Subunternehmerin ist aus dem Titel der Schadensverlagerung legitimiert, den von einem anderen Subunternehmer an dem von ihr hergestellten Werk vor dessen Übergabe an den Besteller verursachten Schaden geltend zu machen, auch wenn sie infolge Einbaus der Teile nicht mehr deren Eigentümer ist und somit nur ein Vermögensschaden vorliegt. (T3)
10 Ob 142/05p 10 Ob 142/05p Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 142/05p Auch; nur: Wenn den Schaden, der normalerweise beim Verletzten eintritt, ausnahmsweise wirtschaftlich ein Dritter zu tragen hat, so wird durch diese Schadensüberwälzung der Schädiger nicht befreit. (T4)
2 Ob 238/07z 2 Ob 238/07z Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 238/07z Vgl; nur T4
2 Ob 190/09v 2 Ob 190/09v Entscheidungstext OGH 25.03.2010 2 Ob 190/09v Vgl auch
4 Ob 46/12m 4 Ob 46/12m Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellrechtswidrige Preisabsprache. (T5); Veröff: SZ 2012/78