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RECHTSPRECHUNG


RS0026766 T3


Aufgaben des Architekten bei der Örtlichen Bauaufsicht: Wenn der Bauherr den Architekten damit beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, dann muss dieser dem bauausführenden Unternehmer brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung stellen, alle Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages treffen und die Arbeiten entsprechend koordinieren.


Rechtssatz:

Wird im Rahmen eines Schuldverhältnisses einer der Vertragspartner vom anderen geschädigt, so muss es sich der Geschädigte als Mitverschulden im Sinne § 1304 ABGB anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob76/84; 8Ob630/84; 1Ob30/92; 7Ob1617/94; 2Ob221/97g; 6Ob384/97g; 6Ob107/00d; 6Ob276/02k; 1Ob1/09t; 1Ob18/10v; 6Ob229/10k; 6Ob217/10w; 1Ob177/12d; 6Ob183/13z

Schlagworte:
,

Entscheidung:
21.03.1985

Norm:
ABGB §1304 A
ABGB §1313a I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 76/84 8 Ob 76/84 Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 76/84 Veröff: JBl 1985,748
8 Ob 630/84 8 Ob 630/84 Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 630/84 Auch; Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurden vom Architekten des geschädigten Werkbestellers nicht die erforderlichen Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt. (T1)
1 Ob 30/92 1 Ob 30/92 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 30/92 Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn das mitwirkende Verschulden vom gesetzlichen Vertreter des Geschädigten ausgeht. (T2) Veröff: SZ 65/108
7 Ob 1617/94 7 Ob 1617/94 Entscheidungstext OGH 05.10.1994 7 Ob 1617/94 Auch
2 Ob 221/97g 2 Ob 221/97g Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 221/97g Beisatz: Hat daher ein Bauherr einen Architekten beauftragt, die Planung, Ausschreibung, Koordination und örtliche Bauaufsicht eines Projektes durchzuführen, so obliegt es ihm auch im Interesse der bauausführenden Unternehmer, brauchbare und zuverlässige Pläne zur Verfügung zu stellen, alle Anordnung zur reibungslosen Abwicklung des Vertrages zu treffen und die Arbeiten entsprechend zu koordinieren. Fehler in diesen Bereichen hat der Bauherr zu vertreten. (T3) Beisatz: Hier: Dem Werkunternehmer wurde vom Architekten des geschädigten Bauherrn der Auftrag erteilt, das Dach zu entfernen, obwohl mit Regen zu rechnen war. (T4)
6 Ob 384/97g 6 Ob 384/97g Entscheidungstext OGH 15.01.1998 6 Ob 384/97g Auch; Beis wie T3
6 Ob 107/00d 6 Ob 107/00d Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 107/00d Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch in Fällen der Schadenstragung nach § 1168a ABGB kann ein Mitverschulden des Werkbestellers bzw ein solches seiner Gehilfen nach den Grundsätzen des § 1304 ABGB zur Teilung des Schadens führen. Die Werkbestellerin muss sich damit auch den durch die Fehlplanung ihres Gehilfen veranlassten Schaden als Mitverschulden anrechnen lassen. (T5)
6 Ob 276/02k 6 Ob 276/02k Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 276/02k Auch; Beis wie T3
1 Ob 1/09t 1 Ob 1/09t Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
1 Ob 18/10v 1 Ob 18/10v Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 18/10v Auch
6 Ob 229/10k 6 Ob 229/10k Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 229/10k Vgl auch
6 Ob 217/10w 6 Ob 217/10w Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfe nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6)
1 Ob 177/12d 1 Ob 177/12d Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 177/12d Auch; Ähnlich Beis wie T3; Ähnlich Beis wie T5
6 Ob 183/13z 6 Ob 183/13z Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z Vgl auch; Beisatz: Bei Schädigung der Gesellschaft durch ihren eigenen Geschäftsführer muss sich die Gesellschaft das Verschulden des Geschäftsführers gegenüber Dritten nicht zurechnen lassen, wenn diese Dritten gerade ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten hinsichtlich des Geschäftsführers verletzt haben. (T7)