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RECHTSPRECHUNG


RS0028725


Den Spediteur trifft unter Umständen auch die Pflicht, den Kunden über die Notwendigkeit einer Versicherung des Transportguts zu beraten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versender unerfahren ist, es sich um wertvolle Kunstgegenstände handelt und nach dem Gesetz bzw den jeweiligen internationalen Abkommen ansonsten nur eine sehr eingeschränkte Haftung des Spediteurs bestünde.


Rechtssatz:

Zum Umfang der Sorgfaltspflicht eines Angestellten des Spediteurs bei Beratung des Komittenten über die Notwendigkeit einer Versicherung des Speditionsgutes.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob305/49; 5Ob517/81 (5Ob518/81); 8Ob692/88; 1Ob503/96; 7Ob188/12s

Schlagworte:

Entscheidung:
19.11.1949

Norm:
ABGB §1313a IIIc
AÖSp §39a
HGB §408 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 305/49 2 Ob 305/49 Entscheidungstext OGH 19.11.1949 2 Ob 305/49 Veröff: JBl 1950,216
5 Ob 517/81 5 Ob 517/81 Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 517/81 Auch; Beisatz: Der Grundsatz, daß der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und hiebei das Interesse des Versenders wahrzunehmen hat, gehört zu den tragenden Regelungen des Speditionsrechtes. er kann deshalb auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden. (T1)
8 Ob 692/88 8 Ob 692/88 Entscheidungstext OGH 07.12.1988 8 Ob 692/88 Auch; Beis wie T1 nur: Grundsatz, dass der Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorzugehen und hiebei das Interesse des Versenders wahrzunehmen hat. (T2); Beisatz: Aus der Haftung mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes kann noch nicht auf grobe Fahrlässigkeit bei jeder Sorgfaltsverletzung geschlossen werden. (T3)
1 Ob 503/96 1 Ob 503/96 Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 503/96 Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/134
7 Ob 188/12s 7 Ob 188/12s Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 188/12s Vgl auch; Beisatz: Der Fixkostenspediteur hat die Beratungs‑ und Aufklärungspflichten über die Haftungen nach Transportrecht und die Möglichkeiten diese auszuschließen wie der „reine“ Spediteur. (T4); Beisatz: Hier: Transport von Kunstgegenständen . Sowohl wegen der erkennbaren Unerfahrenheit des Versenders als auch wegen des zu vermutenden Werts des Transportgutes trifft den Fixkostenspediteur schon im Vorfeld die Pflicht, über die Haftungsbeschränkungen nach Art 22 Abs 3 MÜ aufzuklären und über Möglichkeiten zu beraten, wie diese ausgeglichen werden können. Insbesondere bei einem geplanten Lufttransport ist auch darauf aufmerksam zu machen, dass der Wert der Kunstgegenstände für den Haftungsumfang im Schadensfall von Relevanz ist und dass es empfehlenswert ist, diesen anzugeben. (T5); Veröff: SZ 2013/19