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RECHTSPRECHUNG


RS0029644


Bestellung als ordentliche Verwaltung: Die Bestellung eines Hausbesorgers für ein Haus, das im Eigentum mehrerer Personen steht, gehört zur ordentlichen Verwaltung und entscheidet darüber die Mehrheit der Eigentümer. Gleiches gilt bei der Aufkündigung eines Hausbesorgerdienst¬verhältnisses. Es ist ohne Belang, ob die Miteigentümer bereits vor Einbringung der Klage oder erst nach her einen formellen „Beschluss“ auf Einbringung der Kündigung gefasst haben.


Rechtssatz:

Die Bestellung eines Hausbesorgers für ein Haus, das im Eigentum mehrerer Personen steht, gehört zur ordentlichen Verwaltung und entscheidet darüber die Mehrheit der Eigentümer.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob2/76; 9ObA316/92

Schlagworte:

Entscheidung:
02.03.1976

Norm:
ABGB §833 C1
HBG allg

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 2/76 4 Ob 2/76 Entscheidungstext OGH 02.03.1976 4 Ob 2/76 Veröff: Arb 9459
9 ObA 316/92 9 ObA 316/92 Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 316/92 Ähnlich; Beisatz: Hier: Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses. Es ist ohne Belang, ob die Miteigentümer bereits vor Einbringung der Klage oder erst nach her einen formellen "Beschluß" auf Einbringung der Kündigung gefaßt haben. (T1) Veröff: Arb 11066