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RECHTSPRECHUNG


RS0045669


Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides durch die Behörde: Der zwangsweise Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides gegen den Enteigneten obliegt der Verwaltungsbehörde. Nur von dieser kann der Enteigner die zwangsweise Übergabe der enteigneten Liegenschaft verlangen. Einer Klage des Enteigners gegen den Enteigneten auf Räumung der enteigneten Liegenschaft auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und der Zahlung der Entschädigungssumme steht demnach die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Die Republik Österreich braucht gegen den Enteigneten keinen dem § 7 EO entsprechenden Räumungstitel, sondern kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides den Vollzug der Enteignung, nämlich die Einführung in den Besitz des enteigneten Grundstückteils samt Zubehör verlangen.


Rechtssatz:

Der zwangsweise Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides gegen den Enteigneten obliegt der Verwaltungsbehörde. Nur von dieser kann der Enteigner die zwangsweise Übergabe der enteigneten Liegenschaft verlangen. Einer Klage des Enteigners gegen den Enteigneten auf Räumung der enteigneten Liegenschaft auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und der Zahlung der Entschädigungssumme steht demnach die Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob251/74; 1Ob15/78; 3Ob532/83 (3Ob533/83 - 3Ob538/83); 5Ob254/99k

Schlagworte:

Entscheidung:
21.01.1975

Norm:
EisbEG 1954 §35 Abs1
JN §1 CX

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 251/74 8 Ob 251/74 Entscheidungstext OGH 21.01.1975 8 Ob 251/74 Veröff: SZ 48/3
1 Ob 15/78 1 Ob 15/78 Entscheidungstext OGH 15.11.1978 1 Ob 15/78 Veröff: SZ 51/159
3 Ob 532/83 3 Ob 532/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83 Beisatz: Die Republik Österreich braucht gegen den Enteigneten keinen dem § 7 EO entsprechenden Räumungstitel, sondern kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund des rechtskräftigen Enteignungsbescheides den Vollzug der Enteignung, nämlich die Einführung in den Besitz des enteigneten Grundstückteils samt Zubehör verlangen. (T1) Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3
5 Ob 254/99k 5 Ob 254/99k Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 254/99k Beis wie T1