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RECHTSPRECHUNG


RS0053779


Eignung einzelner Faktoren zur Beeinflussung eines hypothetischen Käufers: Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach, wenn er nur tatsächlich seit mehr als einem Jahrzehnt Entscheidungen der Behörde zugrundegelegt wurde, weil er dann auch allein der Abwägung eines hypothetischen Käufers, welchen Kaufpreis er für die enteignete Liegenschaft geboten hätte, zugrundegelegt worden wäre.


Rechtssatz:

Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach, wenn er nur tatsächlich seit mehr als einem Jahrzehnt Entscheidungen der Behörde zugrundegelegt wurde, weil er dann auch allein der Abwägung eines hypothetischen Käufers, welchen Kaufpreis er für die enteignete Liegenschaft geboten hätte, zugrundegelegt worden wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob756/78; 3Ob632/78

Schlagworte:

Entscheidung:
06.12.1978

Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 756/78 1 Ob 756/78 Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 756/78 Veröff: SZ 51/175 = EvBl 1979/54 S 156
3 Ob 632/78 3 Ob 632/78 Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 632/78 Auch; nur: Für die Bemessung der Enteignungsentschädigung ist es unwesentlich, ob ein Teilbebauungsplan in allen Voraussetzungen dem Gesetz entsprach. (T1)