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RECHTSPRECHUNG


RS0062849


Beteiligung mehrerer Makler: Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der Auftraggeber gleichwohl die Provision nur einmal. Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Lässt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Verdienstlichkeit überwiegt, ist auf die für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen. Inwieweit die „Verdienstlichkeit“ eines von mehreren Maklern zu werten ist, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen.


Rechtssatz:

Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, gehen die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitätenvermittlung, Hypothekenvermittlung, Geschäftsvermittlung und Wohnungsvermittlung in ihrem Punkt zehn davon aus, dass bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob684/76; 4Ob503/83; 1Ob539/87; 4Ob556/87; 1Ob554/93; 2Ob308/98b; 9Ob47/03g; 1Ob89/04a; 7Ob145/05g; 7Ob169/06p; 6Ob12/16g

Schlagworte:

Entscheidung:
09.11.1976

Norm:
HVG §6 ID
HVG §29 IIb
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 684/76 5 Ob 684/76 Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 684/76
4 Ob 503/83 4 Ob 503/83 Entscheidungstext OGH 08.02.1983 4 Ob 503/83 Beisatz: Hier: Überwiegende Verdienstlichkeit. (T1)
1 Ob 539/87 1 Ob 539/87 Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 539/87 Auch; nur: Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend. (T1) Beisatz: Hier: Nach § 8 Abs 4 ImmMV darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung erkennbar ganz eindeutig überwog. Liegt eine solche nicht vor, entscheidet die Priorität der Namhaftmachung des Vertragspartners. (T2) Veröff: SZ 60/85
4 Ob 556/87 4 Ob 556/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 556/87 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1988,181 = MietSlg XXXIX/47
1 Ob 554/93 1 Ob 554/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 554/93 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit abzustellen. (T3)
2 Ob 308/98b 2 Ob 308/98b Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 308/98b Vgl auch; Beisatz: Hier: § 6 Abs 5 MaklerG. (T4) Beisatz: Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern zu werten ist, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. (T5)
9 Ob 47/03g 9 Ob 47/03g Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 Ob 47/03g Vgl auch; Beis wie T5
1 Ob 89/04a 1 Ob 89/04a Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 89/04a Vgl auch; Beisatz: Die Frage der "Verdienstlichkeit" beziehungsweise jene nach der Wertigkeit einzelner Handlungen lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen und kann somit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage sein. (T6)
7 Ob 145/05g 7 Ob 145/05g Entscheidungstext OGH 21.12.2005 7 Ob 145/05g Vgl auch; Beis wie T5
7 Ob 169/06p 7 Ob 169/06p Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 169/06p Vgl auch; Beis wie T5
6 Ob 12/16g 6 Ob 12/16g Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 12/16g Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zusammentreffen eines allgemeinen und eines Alleinvermittlungsauftrags. (T7) Beisatz: §15 MaklerG, der einen Anspruch des Maklers für den Fall des „fehlenden Vermittlungserfolgs“ regelt und keinen Provisions-, sondern einen Schadenersatzanspruch darstellt, kommt nicht zur Anwendung, wenn beide Makler einen Vermittlungserfolg behaupten. (T8)