zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0063626


Begriff des Kleingartens: Nach § 1 Abs 1 KlGG sind Kleingärten Grundstücke (Grundstücksteile) im Ausmaße von mehr als 120 m² und höchstens 650 m², die der nicht gewerbsmäßigen Nutzung oder der Erholung dienen. Kleingärten können in oder außerhalb einer Kleingartenanlage liegen. Weder dem Kleingartengesetz noch der dazu ergangenen Rechtsprechung lässt sich ein Hinweis darauf entnehmen, dass das Kleingartengesetz auf gewidmetes Bauland nicht anwendbar wäre, weil dieses grundsätzlich nicht für Erholungszwecke, sondern zur Bebauung bestimmt ist. Die Bestimmungen der Bauordnung verfolgen einen anderen Zweck und können daher zur Auslegung des Begriffs „kleingärtnerische Nutzung“ nicht herangezogen werden.


Rechtssatz:

Zum Begriff des Kleingartens.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob235/56; 6Ob17/10h

Schlagworte:

Entscheidung:
30.05.1956

Norm:
KlGG §1
KleingartenV §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 235/56 3 Ob 235/56 Entscheidungstext OGH 30.05.1956 3 Ob 235/56
6 Ob 17/10h 6 Ob 17/10h Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 17/10h Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen der Bauordnung verfolgen einen anderen Zweck und können daher zur Auslegung des Begriffs „kleingärtnerische Nutzung“ nicht herangezogen werden. (T1)