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RECHTSPRECHUNG


RS0069953


Aufzug: Ein Aufzug ist einer Treppe im Sinne des § 17 Abs 2 MRG nicht gleichzuhalten, wenn er auch wie diese der Verbindung verschiedener Geschosse durch Überwindung des Höhenunterschiedes dienen mag. Hier handelt es sich um einen zur geschäftlichen Betätigung des Geschäftsraummieters verwendbaren Aufzug innerhalb des Mietgegenstandes, der mit einer Querschnittfläche (Bodenfläche) in die Nutzfläche ebenso einzubeziehen ist wie Geschäftsräume, in welchen die Heizungsanlage für die Geschäftsräumlichkeit eingerichtet ist.


Rechtssatz:

Ein Aufzug ist eine Treppe im Sinne des § 17 Abs 2 MRG nicht gleichzuhalten, wenn er auch wie diese der Verbindung verschiedener Geschosse durch Überwindung des Höhenunterschiedes dienen mag. Hier handelt es sich um einen zur geschäftlichen Betätigung des Geschäftsraummieters verwendbaren Aufzug innerhalb des Mietgegenstandes, der mit einer Querschnittfläche (Bodenfläche) in die Nutzfläche ebenso einzubeziehen ist wie Geschäftsräume, in welchen die Heizungsanlage für die Geschäftsräumlichkeit eingerichtet ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob105/88

Schlagworte:

Entscheidung:
10.01.1989

Norm:
MRG §17 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 105/88 5 Ob 105/88 Entscheidungstext OGH 10.01.1989 5 Ob 105/88