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RECHTSPRECHUNG


RS0069963


Veränderung der Nutzfläche: Jede Veränderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen bewirkt eine Änderung des Verteilungsschlüssels, auch wenn die Umbaukosten vom Mieter getragen wurden. Entscheidend ist allein die tatsächliche Bodenfläche des Bestandobjektes im Zeitpunkt der Ermittlung des jeweils geltenden Verteilungsschlüssels nach § 17 MRG. Die einmal ermittelte Nutzfläche ist keine erstarrte Größe, sondern durchaus änderbar. Eine solche Änderung kann daher die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten notwendig machen. Beim Hauptmietzins bedarf es dagegen einer neuen Vereinbarung oder des Wirksamwerdens einer bedingt abgeschlossenen.


Rechtssatz:

Jede Veränderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen bewirkt eine Änderung des Verteilungsschlüssels, auch wenn die Umbaukosten vom Mieter getragen wurden. Entscheidend ist allein die tatsächliche Bodenfläche des Bestandobjektes im Zeitpunkt der Ermittlung des jeweils geltenden Verteilungsschlüssels nach § 17 MRG.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob105/88; 5Ob79/00d; 5Ob150/00w

Schlagworte:

Entscheidung:
10.01.1989

Norm:
MRG §17 Abs1. MRG §17 Abs2
MRG §21 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 105/88 5 Ob 105/88 Entscheidungstext OGH 10.01.1989 5 Ob 105/88
5 Ob 79/00d 5 Ob 79/00d Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 79/00d Auch; nur: Jede Veränderung der Nutzfläche durch Baumaßnahmen bewirkt eine Änderung des Verteilungsschlüssels. (T1) Beisatz: Veränderungen der Nutzfläche wirken sich bei denjenigen Metzinsbestandteilen unverzüglich aus, deren Höhe gesetzlich determiniert ist, insbesondere also auf den Schlüssel für Betriebskosten. (T2) Beisatz: Die einmal ermittelte Nutzfläche ist keine erstarrte Größe, sondern durchaus änderbar. Eine solche Änderung kann daher die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für die Betriebskosten notwendig machen. (T3)
5 Ob 150/00w 5 Ob 150/00w Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 150/00w Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bei Nutzflächenveränderungen kommt es nicht darauf an, wer die Kosten der Veränderung getragen hat; maßgeblich ist der objektive Zustand der Räume und zwar auch dann, wenn dieser Zustand vom Mieter geschaffen wurde. (T4) Beisatz: Beim Hauptmietzins bedarf es einer neuen Vereinbarung oder des Wirksamwerdens einer bedingt abgeschlossenen. (T5)