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RECHTSPRECHUNG


RS0071060


Kein Notweg bei auffallender Sorglosigkeit: Der Antrag auf Einräumung eines Notwegs ist abzuweisen, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Antragstellers zurückzuführen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach einer Wegverbindung entstanden ist, das durch die bisher bestandenen Möglichkeiten des Zuganges und der Zufahrt nicht befriedigt wird und der Bauführer sich nicht vor Errichtung des Baues um die Sicherung einer ausreichenden Wegverbindung gekümmert hat. Daher hat sich der Erwerber eines Grundstückes darüber Gewissheit zu verschaffen, ob sein Grundstück, dessen Ausmaß und Grenzen aus der Natur und aus der Grundstücksmappe hervorgehen, überhaupt direkt an das öffentliche Wegenetz anschließt. Eine auffallende Sorglosigkeit kann aber nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch Erkundigungen eine Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können, die die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft ermöglichen würde.


Rechtssatz:

Der Mangel einer ausreichenden Wegverbindung ist auf eine auffallende Sorglosigkeit zurückzuführen, wenn erst durch eine Bauführung das Bedürfnis nach einer Wegverbindung entstanden ist, das durch die bisher bestandenen Möglichkeiten des Zuganges und der Zufahrt nicht befriedigt wird und der Bauführer sich nicht vor Errichtung des Baues um die Sicherung einer ausreichenden Wegverbindung gekümmert hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob148/56; 7Ob232/56; 5Ob86/60; 3Ob586/77; 4Ob529/79; 1Ob649/84; 8Ob584/88; 8Ob603/92; 6Ob585/94; 1Ob250/00x; 3Ob183/03p; 1Ob134/04v

Schlagworte:

Entscheidung:
04.04.1956

Norm:
NWG §2 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 148/56 7 Ob 148/56 Entscheidungstext OGH 04.04.1956 7 Ob 148/56 Veröff: NZ 1956,107
7 Ob 232/56 7 Ob 232/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 7 Ob 232/56
5 Ob 86/60 5 Ob 86/60 Entscheidungstext OGH 26.04.1961 5 Ob 86/60 Ähnlich
3 Ob 586/77 3 Ob 586/77 Entscheidungstext OGH 12.07.1977 3 Ob 586/77 Vgl auch
4 Ob 529/79 4 Ob 529/79 Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 529/79 Vgl auch
1 Ob 649/84 1 Ob 649/84 Entscheidungstext OGH 08.10.1984 1 Ob 649/84
8 Ob 584/88 8 Ob 584/88 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 8 Ob 584/88 Auch; Beisatz: Daher hat sich der Erwerber eines Grundstückes darüber Gewißheit zu verschaffen, ob sein Grundstück, dessen Ausmaß und Grenzen aus der Natur und aus der Grundstücksmappe hervorgehen, überhaupt direkt an das öffentliche Wegenetz anschließt. (T1) Veröff: RZ 1989/45 S 120
8 Ob 603/92 8 Ob 603/92 Entscheidungstext OGH 24.09.1992 8 Ob 603/92 Auch; Beis wie T1
6 Ob 585/94 6 Ob 585/94 Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 585/94 Beisatz: Eine auffällige Unkenntnis, daß alle Baugesetze für die Bewilligung eines Bauvorhabens eine ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz vorsehen, fiele aber dem Bauführer zur Last. (T2)
1 Ob 250/00x 1 Ob 250/00x Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 250/00x Auch; Beisatz: Grundsätzlich hat der Erwerber eines Grundstücks für dessen hinreichende Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz selbst Vorsorge zu treffen. (T3)
3 Ob 183/03p 3 Ob 183/03p Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 183/03p Vgl aber; Beisatz: Weder die "Sicherung einer Kommunikation" noch Erkundigungen über allfällige Wegeverbindungen vor dem Liegenschaftserwerb bilden einen Selbstzweck. Demnach kann eine auffallende Sorglosigkeit nur dann vorliegen, wenn der Erwerber durch die "Sicherung einer Kommunikation" oder durch Erkundigungen eine an die Stelle der Begründung eines Notwegs tretende zumutbare Alternative zur Herstellung der die ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung seiner Liegenschaft erst ermöglichenden Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz hätte in Erfahrung bringen können. (T4); Veröff: SZ 2003/113
1 Ob 134/04v 1 Ob 134/04v Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 134/04v Auch; Beisatz: Der Zweck des Notwegegesetzes umfasst nicht auch das Interesse des Erwerbers einer - wegen dessen Bauvorhabens - einer breiteren Zufahrt bedürftigen Liegenschaft an der Erhaltung eines beim Erwerb erzielten Vermögensvorteils. (T5)