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RECHTSPRECHUNG


RS0071235


Kein Notweg durch Gärten: Nach § 4 Abs 3 NWG ist die Einräumung eines Notweges durch bei Wohnhäusern befindliche, zur Verhinderung des Zutrittes fremder Personen eingefriedete Gärten, unzulässig. Dabei kann es nicht auf die Größe des bei einem Wohnhaus befindlichen Gartens ankommen. Dabei ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen, wie eben Haus- bzw Vorgärten, kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Bestimmung ist auch auf gewerblich genützte Gärten anzuwenden. Beim Begriff der Einfriedung kommt es nicht darauf an, ob die Einfriedung ein tatsächliches Hindernis für das Betreten des Grundstücks darstellt. Ausreichend ist vielmehr jede Einfriedung, die die Absicht des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten erkennen lässt, Fremde vom Zutritt auf das Grundstück auszuschließen


Rechtssatz:

Bei der Bestimmung des § 4 Abs 3 des NWG kann es nicht auf die Größe des bei einem Wohnhaus befindlichen Gartens ankommen (entgegen 1 Ob 284/50). Diese Bestimmung ist auch auf gewerblich genützte Gärten anzuwenden. Berücksichtigung eines Konkurrenzverhältnisses zwischen Antragsteller und Antragsgegner (Gärtnereien).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob457/56; 2Ob312/74; 5Ob528/78; 8Ob23/10f; 1Ob211/11b

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.1956

Norm:
NWG §4 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 457/56 1 Ob 457/56 Entscheidungstext OGH 12.09.1956 1 Ob 457/56 Veröff: JBl 1957,366
2 Ob 312/74 2 Ob 312/74 Entscheidungstext OGH 06.03.1975 2 Ob 312/74 Ausdrücklich gegenteilig; nur: Bei der Bestimmung des § 4 Abs 3 des NWG kann es nicht auf die Größe des bei einem Wohnhaus befindlichen Gartens ankommen (entgegen 1 Ob 284/50). (T1)
5 Ob 528/78 5 Ob 528/78 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 5 Ob 528/78 Ausdrücklich gegenteilig; nur T1
8 Ob 23/10f 8 Ob 23/10f Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 23/10f Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung ist in erster Linie auf den Zweck der Schutzbestimmung des § 4 Abs 3 NWG, nämlich die Wahrung des Hausfriedens bzw der Privatsphäre und die Ermöglichung der ungestörten Benützung der Liegenschaft abzustellen. Im Sinn des Grundsatzes der einschränkenden Auslegung der Bestimmungen zur Einräumung eines Notwegs ist zu Gunsten der geschützten Grundflächen (hier Haus‑ bzw Vorgärten) kein kleinlicher Maßstab anzulegen. (T2)
1 Ob 211/11b 1 Ob 211/11b Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 211/11b Vgl; nur T1; Beis wie T2