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RECHTSPRECHUNG


RS0075135


Kleingarten auf Eigengrund: „Kleingärten auf Eigengrund“ sind nur solche, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden. Zwar können für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen, doch mussten im Gesetz mit Rücksicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Eigengrund und gepachteten Kleingärten gewisse Bestimmungen auch für Kleingärten auf Eigengrund getroffen werden. Der Unterpächter, der den von ihm bewirtschafteten Kleingarten kauft, unterliegt weiterhin den Schutzbestimmungen des Kleingartengesetzes. Auf ihn kommt daher im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags auch die Bestimmung des § 16 Abs 1 KlGG (Recht auf Aufwandersatz) zur Anwendung. § 1 Abs 3 KlGG stellt lediglich klar, dass der auf Eigengrund wirtschaftende Kleingärtner, der vertraglich nicht an einen Generalpächter gebunden ist, über die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 15 Abs 3 und 18 leg cit hinaus vom Gesetz nicht betroffen ist.


Rechtssatz:

"Kleingärten auf Eigengrund" sind nur solche, die nicht verpachtet, sondern vom Eigentümer genützt werden. Zwar können für Kleingärten auf Eigengrund die für Pachtverhältnisse geltenden Schutzbestimmungen nicht in Frage kommen, doch mußten im Gesetz mit Rücksicht auf die Wechselbeziehungen zwischen Eigengrund und gepachteten Kleingärten gewisse Bestimmungen auch für Kleingärten auf Eigengrund (§ 3 Abs 1 und § 15 Abs 3) getroffen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob562/95; 9Ob95/09z

Schlagworte:

Entscheidung:
12.07.1995

Norm:
KlGG §1 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 562/95 7 Ob 562/95 Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 562/95
9 Ob 95/09z 9 Ob 95/09z Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 95/09z Vgl; Beisatz: Der Unterpächter, der den von ihm bewirtschafteten Kleingarten kauft, unterliegt weiterhin den Schutzbestimmungen des Kleingartengesetzes. Auf ihn kommt daher im Fall der Beendigung des Unterpachtvertrags auch die Bestimmung des § 16 Abs 1 KlGG zur Anwendung. § 1 Abs 3 KlGG stellt lediglich klar, dass der auf Eigengrund wirtschaftende Kleingärtner, der vertraglich nicht an einen Generalpächter gebunden ist, über die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1, 15 Abs 3 und 18 leg cit hinaus vom Gesetz nicht betroffen ist. (T1); Veröff: SZ 2010/109