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RECHTSPRECHUNG


RS0076305


Der Grundsatz, dass sich der Oberste Gerichtshof nicht mit Einzelfallentscheidungen befasst ist im Bereich des Urheberrechtes dahingehend einschränkend zu sehen, dass Leitentscheidungen lediglich allgemeiner Natur die Lösung der Rechtsfrage, ob ein „Werk“ vorliegt, noch nicht ermöglichen. So hat sich der Oberste Gerichtshof etwa mit dem Werkcharakter einer von dem Architekten Le Corbusier und seinen Mitarbeitern im Jahr 1928 entworfene Liege auseinander gesetzt, die nach seiner Ansicht trotz ihrer Zweckbestimmung eine Fülle ästhetischer Details aufweist, die ihr den Stempel der Einmaligkeit aufprägen (vgl T3).


Rechtssatz:

Wegen der Eigenart der Persönlichkeitsrechte, zu denen der im UrhG geregelte Bildnisschutz gehört, kann auf diesem Gebiet - ebenso wie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des sich mit diesem überschneidenden Immaterialgüterrechtes - eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des OGH entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl 1984,48 und 104 uva).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob20/88; 4Ob161/89; 4Ob1018/91; 4Ob95/91; 4Ob2286/96x; 4Ob175/00i

Schlagworte:

Entscheidung:
15.03.1988

Norm:
UrhG §1
UrhG §78
ZPO §502 Abs1 HIII3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 20/88 4 Ob 20/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 20/88 Veröff: SZ 61/58 = MR 1988,52 (M. Walter) = ÖBl 1988,162
4 Ob 161/89 4 Ob 161/89 Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 161/89 Beisatz: § 78 Abs 1 UrhG enthält durch sein Abstellen auf "berechtigte Interessen des Abgebildeten" eine Generalklausel, die als "ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab" keine Entscheidung unmittelbar aus dem Gesetz heraus zuläßt, sondern jeweils eine sachliche Lösung unter Heranziehung der Wertungsmaßstäbe der gesamten Rechtsordnung verlangt. (T1) Veröff: MR 1990,224 (M. Walter)
4 Ob 1018/91 4 Ob 1018/91 Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 1018/91 Vgl auch; Beisatz: Im Urheberrecht bedarf insbesondere der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG einer solchen Konkretisierung; das gleiche gilt für die Frage, ob eine schöpferische Gestaltung auf dem Gebiet der bildenden Kunst mit dem erforderlichen Maß an Originalität verbunden ist und damit eine entsprechende Werkhöhe hat. (T2)
4 Ob 95/91 4 Ob 95/91 Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 95/91 Vgl auch; Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: GRURInt 1992,674 = MR 1992,27 (Walter)
4 Ob 2286/96x 4 Ob 2286/96x Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2286/96x Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung des Bildnisschutzes nach § 78 UrhG liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Sachverhalten besteht, die mit dem nun zu beurteilenden vergleichbar sind, das Rekurs(Berufungs-)gericht dieser Rechtsprechung gefolgt ist und in seiner Auffassung eine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden kann. (T4)
4 Ob 175/00i 4 Ob 175/00i Entscheidungstext OGH 18.07.2000 4 Ob 175/00i Vgl; Beis wie T4