zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0083252:


Die Nutzwertfestsetzung erfolgt anhand der konkreten Widmung: Grundlage der Nutzwertfestsetzung war nach den §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 die jeweilige materielle Rechtslage entsprechend der konkreten Widmung.


Rechtssatz:

Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung; der Außerstreitrichter (die Schlichtungsstelle: § 26 Abs 3 WEG 1975) hat diese Rechtslage von Amts wegen als Vorfrage zu prüfen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob22/85; 5Ob153/86; 5Ob23/87; 5Ob32/87; 5Ob56/89 (5Ob57/89); 5Ob156/98x; 5Ob241/98x; 5Ob298/98d; 5Ob31/99s; 5Ob57/99i; 5Ob73/99t; 5Ob181/99z; 5Ob52/00h; 5Ob160/01t; 5Ob100/02w; 5Ob113/07i; 5Ob226/07g; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p; 5Ob12/10s; 5Ob190/10t; 5Ob148/11t; 5Ob200/12s; 5Ob37/13x; 5Ob72/13v; 5Ob228/13k; 5Ob100/14p

Schlagworte:

Entscheidung:
30.04.1985

Norm:
WEG 1975 §5
WEG 1975 §26 Abs1 Z1
WEG 1975 idF 3.WÄG §3 Abs2
WEG 2002 §8 Abs1
WEG 2002 §9
WEG 2002 §52 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 22/85 5 Ob 22/85 Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 22/85 Veröff: MietSlg 37611 = MietSlg 37658(19)
5 Ob 153/86 5 Ob 153/86 Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 153/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/53
5 Ob 23/87 5 Ob 23/87 Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 23/87 Beisatz: Das gilt nicht nur für die erstmalige Nutzwertfestsetzung, sondern auch für die Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 WEG. (T1) Veröff: MietSlg XXXIX/14
5 Ob 32/87 5 Ob 32/87 Entscheidungstext OGH 22.03.1988 5 Ob 32/87 Veröff: ImmZ 1988,356 = MietSlg XL/14
5 Ob 56/89 5 Ob 56/89 Entscheidungstext OGH 27.06.1989 5 Ob 56/89 Veröff: WoBl 1990,80 (Call) = MietSlg XLI/25
5 Ob 156/98x 5 Ob 156/98x Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 156/98x Auch; Beisatz: Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen, die sich gemäß § 863 ABGB etwa an lang geübten Nutzungen oder dem Baukonsens bei einvernehmlich vorgenommenen Um- und Ausbauten festmachen lässt. (T2) Beisatz: Hier: Neufestsetzung der Nutzwerte gemäß § 3 Abs 2 WEG. (T3)
5 Ob 241/98x 5 Ob 241/98x Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 241/98x Auch; Beisatz: Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien sind jedoch in diesem Verfahren nicht zu prüfen. (T4)
5 Ob 298/98d 5 Ob 298/98d Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 298/98d Vgl auch; Beisatz: Weil das Gericht nach der rechtlich wirksamen Widmung der Zubehörteile zu den einzelnen Objekten die Nutzwerte festzusetzen hat, und § 37 Abs 3 Z 20 MRG, auf den § 26 Abs 2 WEG verweist, eine Verweisung auf den Rechtsweg ausdrücklich ausschließt, müssen strittige Vorfragen, auch wenn sie für sich im Rechtsweg ausgetragen werden könnten, im Verfahren nach § 26 WEG gelöst werden. (T5)
5 Ob 31/99s 5 Ob 31/99s Entscheidungstext OGH 23.02.1999 5 Ob 31/99s Vgl; nur: Grundlage der Nutzwertfestsetzung gemäß §§ 3 ff, 26 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ist die der jeweiligen materiellen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. (T6) Beis wie T1 Veröff: SZ 72/34
5 Ob 57/99i 5 Ob 57/99i Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 57/99i Vgl; nur T6; Beisatz: Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen. (T7) Beis wie T2 nur: Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen. (T8)
5 Ob 73/99t 5 Ob 73/99t Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 73/99t nur: Grundlage der Nutzwertfestsetzung ist die der jeweiligen Rechtslage entsprechende konkrete Widmung. (T9) Beisatz: Der Außerstreitrichter hat die rechtlich wirksame Widmung der Zubehörteile zu einzelnen Objekten in einem jeder Dispositionsbefugnis der Parteien entzogenen, nur über Antrag einzuleitenden Außerstreitverfahren, in dem stets über alle als Wohnungseigentumsobjekte in Betracht kommenden Objekte einer Liegenschaft abzusprechen ist zu prüfen. Die Rechtskraft einer derartigen Entscheidung bindet und wirkt auch gegen alle späteren Beteiligten bis zu einer Neufestsetzung der Nutzwerte. (T10) Beisatz: Die im Nutzwertfestsetzungsverfahren zu klärende Widmung kann auch im Rechtsweg geprüft werden, wobei der Außerstreitrichter an eine solche Entscheidung gebunden ist. (T11)
5 Ob 181/99z 5 Ob 181/99z Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 181/99z Vgl; nur T9; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte ist möglich, wenn die Nutzfestsetzung von der wahren materiellen Rechtslage abweicht. Dies kann nur in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG erfolgen. (T12)
5 Ob 52/00h 5 Ob 52/00h Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 52/00h Vgl auch; Beis wie T2 nur: Diese Widmung kann auch auf einer bloß konkludent zustandegekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen. (T13)
5 Ob 160/01t 5 Ob 160/01t Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 160/01t Vgl auch; Veröff: SZ 74/165
5 Ob 100/02w 5 Ob 100/02w Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 100/02w Auch; nur T6
5 Ob 113/07i 5 Ob 113/07i Entscheidungstext OGH 02.10.2007 5 Ob 113/07i Auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Nutzwert-(neu-)festsetzung ist zwingenden Grundsätzen der Nutzwertberechnung zu entsprechen. (T14)
5 Ob 226/07g 5 Ob 226/07g Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g Beisatz: Nach dem WEG 1975 wie auch nach dem WEG 2002. (T15) Beisatz: Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen. (T16)
5 Ob 290/07v 5 Ob 290/07v Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v nur T9; Beis ähnlich wie T10
5 Ob 29/08p 5 Ob 29/08p Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p nur T9; Beis wie T8; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Bindung der Nutzwert-(neu-)festsetzung an zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung gilt insbesondere für die Frage der Wohnungseigentumstauglichkeit von Objekten. (T17) Beisatz: Ausgangspunkt der Nutzwertberechnung müssen also die zwingenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die - der Rechtslage entsprechende - Widmung sein. (T18) Beisatz: Allgemeine Teile werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T19) Beisatz: Die selbständige Feststellung der Rechtsbeziehung der Vertragsparteien kann auf den ordentlichen Rechtsweg gehören, was etwa für den ein aus einem Kaufvertrag abgeleiteter Anspruch auf „Umparifizierung" gelten kann. (T20)
5 Ob 12/10s 5 Ob 12/10s Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 12/10s Vgl auch; Beisatz: Ein für den Nutzwert maßgebliches Kriterium war und ist die „Zweckbestimmung“ des Objekts. (T21) Bem: Hier: Ermittlung des Nutzwerts für einen Rohdachboden auf der Grundlage des Vorhabens, diesen in eine Dachgeschosswohnung auszubauen. (T22) Veröff: SZ 2010/85
5 Ob 190/10t 5 Ob 190/10t Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Eine Teilnutzwert(neu)festsetzung ist rechtlich unmöglich. (T23)
5 Ob 148/11t 5 Ob 148/11t Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 148/11t Auch
5 Ob 200/12s 5 Ob 200/12s Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s Auch; nur T6; Beis ähnlich wie T7
5 Ob 37/13x 5 Ob 37/13x Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist die privatrechtliche Einigung der (Mit‑)Eigentümer maßgeblich. (T24)
5 Ob 72/13v 5 Ob 72/13v Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 72/13v Auch; Beisatz: Obwohl ein Nutzwertfestsetzungsverfahren eine Regelungsstreitigkeit ist, die nicht der Dispositionsmaxime der Parteien unterliegt, sondern in dem strenge Offizialmaxime herrscht, bedarf es zur Einleitung des Verfahrens eines Antrags auf Festsetzung der Nutzwerte. Ein solcher muss dahin präzisiert werden, dass hinreichend erkennbar ist, welche Entscheidung aus welchem Sachverhalt abgeleitet wird (§ 9 Abs 1 AußStrG). (T25)
5 Ob 228/13k 5 Ob 228/13k Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 228/13k Vgl auch; Beisatz: Vertragliche Ansprüche auf Umparifizierung einer Liegenschaft sind im Gegensatz zu den auf das Gesetz gestützten Anträgen im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T26) Beis wie T18
5 Ob 100/14p 5 Ob 100/14p Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 100/14p Auch; Beis wie T8