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RECHTSPRECHUNG


RS0105694


Überschüsse der Bewirtschaftungskosten aus abweichendem Aufteilungsschlüssel der Miteigentümer in gemischten Objekten kommt in der Regel auch lediglich den schlichten Miteigentümern zu: In gemischten Objekten kann der auf den einzelnen Miteigentümer entfallende Anteil an den Bewirtschaftungskosten wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel größer oder kleiner sein als der Betrag, der sich bei bloßer Aufteilung aller Bewirtschaftungskosten nach den Miteigentumsanteilen ergäbe. Sollte beim Verwalter wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel mehr an Bewirtschaftungskosten eingehen, als tatsächlich aufgewendet werden mussten, so gebühren gemäß § 20 Z 2 WEG die Erträgnisse aus Nutzungen von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten die nicht im Wohnungseigentum stehen, den Eigentümern der Anteile, mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden ist. Ein Wohnungseigentümer ist an diesen Nutzungen nur so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil den Mindestanteil übersteigt.


Rechtssatz:

In gemischten Objekten kann der auf den einzelnen Miteigentümer entfallende Anteil an den Bewirtschaftungskosten wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel größer oder kleiner sein als der Betrag, der sich bei bloßer Aufteilung aller Bewirtschaftungskosten nach den Miteigentumsanteilen ergäbe. Sollte beim Verwalter wegen der unterschiedlichen Aufteilungsschlüssel mehr an Bewirtschaftungskosten eingehen, als tatsächlich aufgewendet werden mußten, so gebühren gemäß § 20 Z 2 WEG die Erträgnisse aus Nutzungen von Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten die nicht im Wohnungseigentum stehen, den Eigentümern der Anteile, mit denen Wohnungseigentum nicht verbunden ist. Ein Wohnungseigentümer ist an diesen Nutzungen nur so weit beteiligt, als sein Miteigentumsanteil den Mindestanteil übersteigt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2037/96m

Schlagworte:

Entscheidung:
24.09.1996

Norm:
WEG 1975 §19 Abs1
WEG 1975 §20

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2037/96m 5 Ob 2037/96m Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2037/96m