zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0110522 [T4]:


Weiter Beurteilungsspielraum bei der Berücksichtigung von Verbesserungsaufwand: Bei der angemessenen Berücksichtigung des Verbesserungsaufwandes ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum gegeben. Ein solcher ist auch notwendig, weil sich der andauernde objektive Nutzen der Investition nicht exakt feststellen oder gar berechnen lässt.


Rechtssatz:

Grundsätzlich sind Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung des Mietgegenstandes ohne absolute Festlegung eines Zeitraumes, innerhalb dessen sie erfolgt sein müssen, bei der Mietzinsbestimmung angemessen zu berücksichtigen. Maßgebend für das Ausmaß der Berücksichtigung ist, daß die Aufwendungen im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt (hier: Entscheidungszeitpunkt) noch von objektivem Nutzen sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob10/98a; 5Ob11/99z; 5Ob76/99h; 5Ob35/03p; 5Ob209/03a; 8Ob4/11p

Schlagworte:

Entscheidung:
07.07.1998

Norm:
MRG §12a Abs7
MRG §12a Abs8
MRG §16 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 10/98a 5 Ob 10/98a Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 10/98a
5 Ob 11/99z 5 Ob 11/99z Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 11/99z Auch; nur: Maßgebend für das Ausmaß der Berücksichtigung ist, daß die Aufwendungen im maßgebenden Beurteilungszeitpunkt noch von objektivem Nutzen sind. (T1); Beisatz: Das Gericht hat die Möglichkeit, den durch Investitionen des Mieters zu rechtfertigenden Abschlag vom angemessenen Mietzins gemäß § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung festzusetzen, wenn sich der richtige Betrag nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermitteln läßt. (T2); Veröff: SZ 72/20
5 Ob 76/99h 5 Ob 76/99h Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 76/99h Vgl; Beisatz: Im Fall der Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses nach § 12a Abs 8 MRG sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Das ergibt sich daraus, daß der bestimmte Hauptmietzins ein erst in naher Zukunft liegendes Ereignis betreffen soll (5 Ob 10/98a). (T3)
5 Ob 35/03p 5 Ob 35/03p Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 35/03p Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der angemessenen Berücksichtigung des Verbesserungsaufwandes ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum gegeben. Ein solcher ist auch notwendig, weil sich der andauernde objektive Nutzen der Investition nicht exakt feststellen oder gar berechnen lässt. (T4)
5 Ob 209/03a 5 Ob 209/03a Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 209/03a Vgl; Beisatz: Die Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO kann auch dann angewendet werden, wenn die vorliegenden Beweise - etwa ein Sachverständigengutachten - nur Grundlagen für eine Ermessensentscheidung geliefert haben. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses und die dabei gebotene Berücksichtigung von Investitionen des Mieters. (T5)
8 Ob 4/11p 8 Ob 4/11p Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 4/11p Auch; Beis wie T4 nur: Bei der angemessenen Berücksichtigung des Verbesserungsaufwandes ist dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum gegeben. (T6); Veröff: SZ 2011/20