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RECHTSPRECHUNG


RS0110917


Einstiegsrecht auf den Bestbieter: Wird von einem Bauherrn bei einem Aus­schreibungs­verfahren zugunsten eines Mitbewerbers ein „Einstiegsrecht auf den Bestbieter vereinbart, so muss der Einlösungsberechtigte erst dann reagieren, wenn ihm der Bauherr den Namen des Bestbieters und das gesamte von diesem verbindlich abgegebene Vertragsanbot übermittelt hat. Erst mit diesem Zeitpunkt kann auch die vereinbarte Einlösungsfrist zu laufen beginnen.


Rechtssatz:

Wird von einem Bauherrn für ein künftiges Ausschreibungsverfahren für ein Bauprojekt zugunsten eines Mitbewerbers ein "Einstiegsrecht auf den Bestbieter" vereinbart, so ist mangels abweichender Vereinbarung Voraussetzung für die Gültigkeit des Anbotes auf Einlösung und damit auch für den Beginn des Fristenlaufes für die Abgabe der Einlösungserklärung die Bekanntgabe des Namens des Bestbieters und des gesamten von diesem abgegebenen, detaillierten, verbindlichen Vertragsanbotes.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob256/98k

Schlagworte:

Entscheidung:
15.10.1998

Norm:
ABGB §1072

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 256/98k 6 Ob 256/98k Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 256/98k