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RECHTSPRECHUNG


RS0111698


Den Kommissionär treffen Beratungspflichten und Aufklärungspflichten. Dazu gehört, dass der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat. Ein Versteigerungsunternehmen wird im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen.


Rechtssatz:

Den Kommissionär treffen weiters Beratungspflichten und Aufklärungspflichten im Rahmen des Interessenwahrungsverhältnisses. Dazu gehört, daß der Kommissionär für einen mangelfreien Zustand des Kommissionsguts zu sorgen, das Gut auf erkennbare Mängel zu prüfen und etwaige Rechte des Kommittenten gegen Transport- oder Lagerunternehmer zu wahren hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob196/98z; 2Ob347/98p; 4Ob167/09a

Schlagworte:

Entscheidung:
23.02.1999

Norm:
HGB §384

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 196/98z 1 Ob 196/98z Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 196/98z
2 Ob 347/98p 2 Ob 347/98p Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 347/98p
4 Ob 167/09a 4 Ob 167/09a Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 167/09a Vgl; Beisatz: Ein Versteigerungsunternehmen wird im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen. (T1)