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RECHTSPRECHUNG


RS0112054


Kosten für Vertretung: Ist der Hausbesorger wegen Krankheit, Unfall oder Urlaub verhindert, dann hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen. Diese Zahlungen sind Betriebskosten gemäß §§ 21 Abs 1 Z 8, 23 MRG. Sie sind daher in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, die Belege hiefür sind den Mietern in der im Gesetz vorgesehenen Weise zugänglich zu machen und gegen Kostenersatz davon Ablichtungen für die Mieter herzustellen. Die von den Vertretern dem Hausbesorger ausgestellten Bestätigungen sind, weil sie rechtlich gesehen keine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers bewirken, hingegen nicht Teil der Belege der Betriebskostenabrechnung.


Rechtssatz:

Zahlungen der Ersätze an den Hausbesorger gemäß § 17 Abs 2 HBG durch den Hauseigentümer sind Betriebskosten gemäß §§ 21 Abs 1 Z 8, 23 MRG. Sie sind daher in die Betriebskostenabrechnung aufzunehmen, die Belege hiefür sind den Mietern in der im Gesetz vorgesehenen Weise zugänglich zu machen und gegen Kostenersatz davon Ablichtungen für die Mieter herzustellen. Die von den Vertretern dem Hausbesorger ausgestellten Bestätigungen sind, weil sie rechtlich gesehen keine unmittelbare Zahlungspflicht des Hauseigentümers bewirken, hingegen nicht Teil der Belege der Betriebskostenabrechnung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob126/99m; 5Ob87/10w

Schlagworte:

Entscheidung:
26.05.1999

Norm:
HBG §17 Abs2
MRG §21 Abs1 Z8
MRG §23 Abs1 Z1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 126/99m 5 Ob 126/99m Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 126/99m
5 Ob 87/10w 5 Ob 87/10w Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 87/10w